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Lagern von Sprengstoff berechtigt zur fristlosen Kündigung

Rudolf Stürzer
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1 Leitsatz

Der Vermieter ist zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses ohne vorherige Abmahnung berechtigt, wenn der Mieter sog. "Polenböller" ankauft bzw. selbst herstellt und diese durch Ummantelung mit Glasscherben verändert, sodass die Gefährlichkeit zusätzlich erhöht wird, sie in der Mietwohnung lagert und die Böller auch im Garten des Mietshauses zünden wollte.

2 Normenkette

§ 543 Abs. 1 BGB; § 40 SprengG

3 Das Problem

Der Vermieter kann ein Mietverhältnis außerordentlich und fristlos aus wichtigem Grund kündigen, wenn ihm unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschulden des Mieters und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen, die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann (§ 543 Abs. 1 BGB).

4 Die Entscheidung

Dies ist nach einem Urteil des AG Hannover der Fall, wenn der Mieter sog. "Polenböller" in der Wohnung lagert, die er angekauft bzw. selbst hergestellt und deren Gefährlichkeit er mit zusätzlicher Ummantelung durch Glasscherben erhöht hat, um damit – wie er selbst vorträgt – die bestehende Rattenplage zu bekämpfen.

Die Lagerung und Anreicherung der Sprengkörper mit Glasscherben verstößt gegen zwingende Vorschriften des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (SprengG). Bei der vom Mieter behaupteten Absicht, mit den Sprengkörpern Ratten bekämpfen zu wollen, handelt es sich um eine laienhafte und gänzlich ungeeignete Methode. Eine Prognose über das Ausmaß der Sprengwirkung und ihrer Folgen ist für den Mieter als Laien völlig unmöglich. Die dadurch eintretende Gefährdung des Mietobjekts und der Mitbewohner muss der Vermieter nicht hinnehmen. Daher ist der Vermieter zu einer sofortigen Beendigung des Mietverhältnisses berechtigt. Angesichts der Gefährlichkeit der ...

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