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Lagebericht / 5.1 Gliederung des Lageberichts

Prof. Dr. Thomas A. Martin, Dr. Martina Mühlbauer
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Der Lagebericht ist in verschiedene Teilberichte untergliedert. In § 289 Abs. 1 HGB sind folgende Berichtsinhalte geregelt:

  • Der sog. "Wirtschaftsbericht", der neben der Darstellung auch eine Analyse von Geschäftsverlauf und Lage der Gesellschaft unter Einbeziehung der bedeutsamsten finanziellen und (bei großen Kapitalgesellschaften) nichtfinanziellen Leistungsindikatoren umfasst,[1] sowie
  • die Beurteilung und Erläuterung der voraussichtlichen Entwicklung mitsamt den Chancen und Risiken, den sog. "Prognose-, Chancen- und Risikobericht".[2]

Daneben sieht § 289 Abs. 2 HGB weitere Teilberichte vor:

  • "Bericht über Risikomanagement und -methoden sowie einzelne Risikoarten in Bezug auf Finanzinstrumente" (Nr. 1),
  • "Forschungs- und Entwicklungsbericht" (Nr. 2),
  • "Zweigniederlassungsbericht" (Nr. 3).

Durch das BilRUG wurde ab 2016 der Gesetzeswortlaut in Absatz 2 dahingehend geändert, dass an Stelle der vormaligen Soll-Formulierung ("soll auch eingehen auf") eine Ist-Formulierung ("ist auch einzugehen auf") getreten ist. Auch wenn nach herrschender Meinung bereits vorher von einer verpflichtenden Berichterstattung in Absatz 2 auszugehen war, wurde dies unmissverständlich klargestellt. Ferner wurde § 289 Abs. 2 HGB um den Zusatz ergänzt, dass ein Verweis im Lagebericht erforderlich ist, wenn im Anhang Angaben nach § 160 Abs. 1 Nr. 2 AktG zu machen sind.

Schließlich regelt § 289 Abs. 4 HGB den "Bericht über das interne Kontrollsystem und das Risikomanagementsystem".

Im durch das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz neu gefassten § 289a HGB sind ergänzende Vorgaben für bestimmte Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien normiert, welche den "Bericht über die Übernahmesituation" darstellen. Der vormals ebenfalls an dieser Stelle unter § 289a Abs. 2 HGB normierte Vergütungsberic...

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