Der Mindestinhalt des Lageberichts ergibt sich aus § 289 HGB (Einzelabschluss) respektive § 315 HGB (Konzern). In § 289 Abs. 1 HGB sind folgende Berichtsinhalte geregelt:
- Der sog. "Wirtschaftsbericht", der neben der Darstellung auch eine Analyse von Geschäftsverlauf und Lage der Gesellschaft unter Einbeziehung der bedeutsamsten finanziellen und (bei großen Kapitalgesellschaften) nichtfinanziellen Leistungsindikatoren umfasst, sowie
- die Beurteilung und Erläuterung der voraussichtlichen Entwicklung mitsamt den Chancen und Risiken, den sog. "Prognose-, Chancen- und Risikobericht".
Daneben sieht § 289 Abs. 2 HGB weitere Teilberichte vor:
- "Bericht über Risikomanagement und -methoden sowie einzelne Risikoarten in Bezug auf Finanzinstrumente" (Nr. 1),
- "Forschungs- und Entwicklungsbericht" (Nr. 2),
- "Zweigniederlassungsbericht" (Nr. 3).
Durch das BilRUG wurde ab 2016 der Gesetzeswortlaut in Absatz 2 dahingehend geändert, dass an Stelle der vormaligen Soll-Formulierung ("soll auch eingehen auf") eine Ist-Formulierung ("ist auch einzugehen auf") getreten ist. Auch wenn nach herrschender Meinung bereits vorher von einer verpflichtenden Berichterstattung in Absatz 2 auszugehen war, wurde dies unmissverständlich klargestellt. Ferner wurde § 289 Abs. 2 HGB um den Zusatz ergänzt, dass ein Verweis im Lagebericht erforderlich ist, wenn im Anhang Angaben nach § 160 Abs. 1 Nr. 2 AktG zu machen sind.
Schließlich regelt § 289 Abs. 4 HGB den "Bericht über das interne Kontrollsystem und das Risikomanagementsystem".
Im durch das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz neu gefassten § 289a HGB sind ergänzende Vorgaben für bestimmte Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien normiert, welche den "Bericht über die Übernahmesituation" darstellen. Der vormals ebenfalls an dieser Stelle un...