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LAG München: Besonderer Kündigungsschutz als sog. Vorfeldinitiator gem. § 15 Abs. 3b KSchG (BB 2026, Heft 07, S. 378)

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Einführung

LAG München, Urteil vom 20.8.2025 - 10 SLa 2/25

ECLI:DE:BAG:2025:130825.B.4AZB12.25.0

Volltext der Entscheidung: BBL2026-378-1 unter www.betriebs-berater.de

BetrVG § 20 Abs. 1; BGB §§ 126 Abs. 1, 242, 612a, 623; KSchG §§ 1 Abs. 1, 15 Abs. 3b; ZPO § 138

Leitsätze der Redaktion

1. Der besondere Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 3b KSchG greift in der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG nicht.

2. Zudem kann das Recht des Arbeitnehmers sich auf den Sonderkündigungsschutz des § 15 Abs. 3b KSchG zu berufen verwirkt sein, wenn er sich nicht innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung, jedenfalls aber nicht innerhalb von drei Monaten nach Abgabe der öffentlich beglaubigten Absichtserklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Abs. 3b KSchG informiert hat.

BB-Kommentar

Kein Sonderkündigungsschutz für Vorfeldinitiatoren einer Betriebsratswahl ohne allgemeinen Kündigungsschutz?

Problem

Mit § 15 Abs. 3b KSchG wurde Mitte 2021 ein besonderer Kündigungsschutz für Arbeitnehmer geschaffen, die erste Vorbereitungen für eine Betriebsratswahl treffen – sog. Vorfeldinitiatoren. Der Schutz ist chronologisch dem für Wahlinitiatoren gem. § 15 Abs. 3a KSchG vorgeschaltet, zur Erlangung müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Zum einen müssen Vorbereitungshandlungen unternommen werden, worunter gemäß der Gesetzesbegründung jedes für Dritte erkennbare Verhalten fällt, das zur Vorbereitung einer Betriebsratswahl geeignet ist; dies sind z. B. Gespräche mit anderen Arbeitnehmern, um deren Unterstützung für eine Betriebsratsgründung zu ermitteln oder um Schritte dafür zu planen, aber auch etwa das Einholen von gewerkschaftlichem Informationsmaterial (BT-Drs. 19/28899, 24). Zum anderen muss eine öffentlich beglaubigte Erklärung abgegeben werden. Der Sonderkündigungsschutz gilt bis zur Einladung zu einer Betriebs- bzw. Wahlversammlung, lä...

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