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Lärm und Licht aus der Nachbarschaft / 4.36 Sexgeräusche

Haufe Redaktion, Hans-Albert Wegner †
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In einem Sechsfamilienhaus ging es hoch her: Während sich die neuen Mieter in der Erdgeschosswohnung praktisch zu jeder Tages- und Nachtzeit bei anfeuernder Musik mit lautstarkem Sex-Gestöhne und Yippi-Rufen im Bett vergnügten und die Pausen mit überlauten Streitereien füllten, fanden die Oberlieger tags keine Ruhe und nachts keinen Schlaf. Als eine Abmahnung nicht fruchtete, zogen die genervten Oberlieger vor Gericht und bekamen dort auch Recht (§§ 862 Abs. 1, 906 BGB).

Das Gericht hatte Verständnis mit den lärmgeplagten Mitmietern. Nach seiner Auffassung sind in einem Mehrfamilienhaus die Bewohner verpflichtet, jegliche Geräuschentwicklung auf Zimmerlautstärke zu halten. Das gelte auch für die Ausübung des Sexualverkehrs. Bei dieser Tätigkeit, so das Gericht, seien die Lärmverursacher als erwachsene Menschen durchaus in der Lage, ihr Verhalten so zu steuern, dass sie keinen Lärm verursachen, der so laut ist, dass er in die Nachbarwohnungen dringt. Sie hätten zwar selbstverständlich das Recht, ihre Sexualität in der von ihnen gewünschten Form zu wählen. Ein grenzenloses Ausleben des Sexuallebens sei aber durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Art. 2 GG nicht gedeckt.[1]

Auch das Argument der Störer, dass das Haus besonders hellhörig sei, ließ das Gericht nicht gelten. Denn selbst wenn das Mietshaus nicht mit einer ausreichenden Schallisolierung versehen sein sollte, hätten sich alle Mietpartien darauf einzustellen und bei dem Verursachen von Geräuschen besondere Rücksicht auf die Hausnachbarn zu nehmen.

[1] AG Warendorf, Urteil v. 19.8.1997, 5 C 414/97, DWW 1997, 344.

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