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Lärm und Licht aus der Nachbarschaft / 4.23 Hausmusik

Haufe Redaktion, Hans-Albert Wegner †
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Bei der Musikausübung in größeren Wohnanlagen und Reihenhaussiedlungen kommt es immer wieder zu Konflikten zwischen den Wohnungsnachbarn – seien es nun Mieter, Wohnungseigentümer oder angrenzende Hauseigentümer – ganz nach dem Motto von Wilhelm Busch: "Oft wird es einem sehr verdacht, wenn man Musik nach Noten macht".

Generell gilt, dass die private Hausmusik in Form des Geigenspiels oder der Klaviermusik als in Wohngebieten ortsüblich und sozial adäquat angesehen wird und deshalb nicht allgemein (auch nicht an Sonn- und Feiertagen) verboten werden kann.[1] Deshalb kann auch nicht verlangt werden, dass Hausmusikinstrumente in Zimmerlautstärke gespielt werden müssen, weil dies ein sinnvolles Musizieren unmöglich macht und daher einem Musikverbot gleichkommt.[2]

[1] Vgl. hierzu BGH, Urteil v. 26.10.2018, V ZR 143/17; OLG Hamm, Beschluss v. 10.11.1980, 15 W 122/80, NJW 1981, 465; OLG Karlsruhe, Urteil v. 13.4.1988, 6 U 30/87, NJW-RR 1989, 1179; BayObLG, Beschluss v. 12.10.1995, 2 Z BR 55/95, WM 1996, 488; BGH, Beschluss v. 10.9.1998, V ZB 11/98, NJW 1998, 3713.
[2] Vgl. hierzu OLG Hamm, Beschluss v. 10.11.1980, 15 W 122/80, NJW 1981, 465; BayOblG, Urteil v. 12.10.1995, 2 Z BR 55/95, WM 1996, 488.

4.23.1 Musizieren außerhalb der Ruhezeiten

In welchem Umfang außerhalb der Ruhezeiten musiziert werden darf, hängt vom Umfang der jeweils im Einzelfall auftretenden Störungen ab. Entscheidend sind die in der Nachbarwohnung hörbaren Geräusche, die im Einzelfall durch ein Schallgutachten unter Zuhilfenahme der TA Lärm und der VDI-Richtlinie 2058, Blatt 1 "Arbeitslärm in der Nachbarschaft" festzustellen sind. Ausschlaggebend ist aber immer der persönliche Eindruck des Gerichts.

4.23.2 Reihenhäuser

Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass bei hellhörigen Reihenhäusern der Nachbar eines musizierenden Bewohners verlangen kann, dass in der Zeit zwischen 2...

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