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Lärm und Licht aus der Nachbarschaft / 4.14 Felsrutsch

Haufe Redaktion, Hans-Albert Wegner †
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Gegenüber einem Felsrutsch kann sich der Eigentümer eines Unterliegergrundstücks mit der nachbarrechtlichen Unterlassungs- oder Beseitigungsklage gegen den Oberlieger nur dann erfolgreich zur Wehr setzen oder von diesem bei einem eingetretenen Schaden Ersatz verlangen, wenn der Oberlieger durch Grundstücksveränderungen oder durch die Art seiner Grundstücksnutzung für den Felsrutsch verantwortlich ist. Wird der Felsrutsch dagegen ausschließlich durch Naturkräfte ausgelöst, muss der betroffene Unterlieger selbst für seinen Schutz sorgen. Denn durch sein Ansiedeln am Fuß des Felshanges hat er nach der Rechtsprechung seine Gefahrenlage durch eigenes Tun geschaffen.[1] Das gilt auch dann, wenn sich in der Vergangenheit bereits mehrere Felsstürze in Kenntnis des Eigentümers des Oberliegergrundstücks ereignet haben.[2]

 
Hinweis

Felssicherungsmaßnahmen aufgrund ordnungsbehördlicher Verfügung

Auch wenn der Oberlieger für Gefahren, die auf Naturereignissen beruhen, zivilrechtlich nicht verantwortlich ist, kann ihm gleichwohl durch ordnungsbehördliche Verfügung aufgegeben werden, Felssicherungsmaßnahmen zu ergreifen, um tiefergelegene Wohnhäuser zu schützen.[3] Denn nach öffentlichem Recht ist er "Zustandsstörer" im polizeirechtlichen Sinn.

[1] Vgl. BGH, Urteil v. 12.2.1985, VI ZR 193/83, NJW 1985, 1773; OLG Stuttgart, Urteil v. 17.12.1986, 13 U 239/84, NuR 1990, 141; BGH, Urteil v. 19.1.1996, V ZR 289/94, MDR 1996, 579.
[2] OLG Bamberg, Urteil v. 2.4.2003, 3 U 135/02.
[3] BayVGH, Beschluss v. 26.9.1995, 21 B 95.1527, BayVBl 1996, 437; BayVGH, Beschluss v. 4.3.1997, 24 CS 96.3366, BayVBl 1997, 502; OVG Koblenz, Urteil v. 1.10.1997, 11 A 12542/96, NJW 1998, 625; BVerwG, Beschluss v. 31.7.1998, 1 B 229.97, NJW 199, 231.

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