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Lärm und Licht aus der Nachbarschaft / 1.3.1 Tonwiedergabegeräte

Haufe Redaktion, Hans-Albert Wegner †
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Allgemein gilt für Tonwiedergabegeräte, dass sie auch außerhalb der Ruhe- und Erholungszeiten stets nur in Zimmerlautstärke betrieben werden dürfen, weil ihre Lautstärke im Gegensatz zu anderen lärmerzeugenden Haushaltsgeräten regelbar ist.

 
Hinweis

Zimmerlautstärke

Die Zimmerlautstärke bedeutet nach der Rechtsprechung nicht, dass sich die Vernehmbarkeit etwa der Musik einer Stereo-Anlage auf die eigenen Räumlichkeiten zu beschränken habe und in der Nachbarwohnung überhaupt nicht gehört werden dürfe. Vielmehr wird die Zimmerlautstärke erst dann überschritten, wenn der Lärm über das hinausgeht, was unter Berücksichtigung der baulichen Verhältnisse nicht mehr als normales Wohngeräusch in die Nachbarwohnung dringt.[1]

[1] So LG Berlin, Urteil v. 19.10.1987, 13 O 2/87, DWW 1988, 83; LG Hamburg, Beschluss v. 12.7.1995, 317 T 48/95, WM 1996, 159.

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