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Ländergesetze zum Bildungsurlaub: Übersicht / 10 Rheinland-Pfalz

Joachim Just
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10.1 Rechtsgrundlage

 

Rz. 68

Landesgesetz über die Freistellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für Zwecke der Weiterbildung (Bildungsfreistellungsgesetz – BfG RP) vom 30.3.1993[1], zuletzt geändert durch Art. 20 des Gesetzes vom 22.12.2015[2]

[1] GVBl. 1993 S. 157.
[2] GVBl. 2015 S. 461.

10.2 Anspruchsberechtigter Personenkreis (§ 1 BfG RP)

 

Rz. 69

Einen Anspruch auf Bildungsurlaub haben

  • Arbeitnehmer,
  • die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen gleichgestellten Personen,
  • andere Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind,
  • Beamte und Richter.

Die in Rheinland-Pfalz zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten haben nur einen Anspruch auf Bildungsfreistellung in Höhe von 5 Arbeitstagen im Ausbildungsjahr zur Teilnahme an Veranstaltungen der gesellschaftspolitischen Weiterbildung, wenn dadurch das Ausbildungsziel nicht gefährdet wird (§ 2 Abs. 3 BfG RP). Nach § 2 Abs. 4 BfG RP besteht der Anspruch auf Bildungsfreistellung nicht, wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 5 Personen ständig beschäftigt; dabei werden Teilzeitbeschäftigte entsprechend ihrem jeweiligen Anteil an der üblichen Arbeitszeit berücksichtigt.

10.3 Wartezeit (§ 2 Abs. 6 BfG RP)

 

Rz. 70

Der Anspruch wird nach 6-monatigem Bestehen des Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses erworben.

10.4 Anerkannte Themen und Mindestumfang der Weiterbildung (§ 3, § 7 BfG RP)

 

Rz. 71

Die Arbeitnehmerweiterbildung dient nach § 3 BfG RP der beruflichen und der gesellschaftspolitischen Weiterbildung sowie deren Verbindung. Dabei dient die berufliche Weiterbildung der Erneuerung, Erhaltung, Erweiterung und Verbesserung von berufsbezogenen Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten. Sie ist nicht auf die bisher ausgeübte Tätigkeit beschränkt und schließt auch die Vermittlung von Schlüsselqualifikationen und Orientierungswissen ein. Die gesellschaftspolitische Weiterbildung dient der Information über gesellschaftliche, soziale und politische Zusammenhänge sowie der Befähigung zur Beurteilung, Teilhabe und Mitwirkung am gesellschaftlichen, sozialen und politischen Leben. Berufliche und gesellschaftspolitische Weiterbildung oder deren Verbindung dienen insbesondere auch der Gleichstellung von Mann und Frau und von behinderten und nicht behinderten Menschen. Dabei soll die Weiterbildungsveranstaltung nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 BfG RP mindestens 3 Tage in Block- oder Intervallform und in der Regel mindestens je Tag durchschnittlich 6 Unterrichtsstunden umfassen.

10.5 Dauer (§ 2 BfG RP)

 

Rz. 72

Der Anspruch auf Bildungsfreistellung beläuft sich auf 10 Arbeitstage für jeden Zeitraum zweier aufeinander folgender Kalenderjahre. Dieser Zeitraum beginnt jeweils mit dem 1.1. eines ungeraden Kalenderjahres. Wird das Arbeitsverhältnis in einem geraden Kalenderjahr begründet, beläuft sich der Anspruch auf Bildungsfreistellung in diesem Kalenderjahr auf 5 Arbeitstage. Wird regelmäßig an mehr oder weniger als 5 Tagen in der Woche gearbeitet, so erhöht oder verringert sich der Anspruch entsprechend. Für nachgewiesene Tage der Arbeitsunfähigkeit während der Bildungsfreistellung bleibt der Anspruch bestehen. Die Bildungsfreistellung für die Beschäftigten in Schule und Hochschule soll i. d. R. während der unterrichts- oder vorlesungsfreien Zeit erfolgen.

10.6 Übertragbarkeit (§ 5 Abs. 4 BfG RP)

 

Rz. 73

Lehnt der Arbeitgeber die dem Arbeitnehmer innerhalb eines Kalenderjahres zustehende Arbeitnehmerweiterbildung unter Berufung auf zwingende betriebliche oder dienstliche Belange ab, so gilt der Anspruch auf Bildungsfreistellung als auf den nächsten 2-Jahres-Zeitraum übertragen. Eine nochmalige Ablehnung wegen zwingender betrieblicher oder dienstlicher Belange ist unzulässig. Im Übrigen kann eine im laufenden 2-Jahres-Zeitraum nicht erfolgte Bildungsfreistellung im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber auf den nächsten 2-Jahres-Zeitraum übertragen werden.

10.7 Anrechnung (§ 2 Abs. 2, § 4 BfG RP)

 

Rz. 74

Der Anspruch auf Bildungsfreistellung wird durch einen Wechsel des Beschäftigungsverhältnisses nicht berührt. Bei einem Wechsel innerhalb des 2-Jahres-Zeitraums wird eine bereits erfolgte Bildungsfreistellung auf den Anspruch gegenüber dem neuen Arbeitgeber angerechnet. Freistellungen zur Teilnahme an Bildungsveranstaltungen, die auf anderen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, tarifvertraglichen Reglungen, betrieblichen Vereinbarungen oder auf sonstigen vertraglichen oder betrieblichen Regelungen über Freistellungen für Zwecke der Weiterbildung beruhen, können nach Maßgabe einer Rechtsverordnung auf den Anspruch nach dem BFG RP angerechnet werden, wenn sie den § 3 BfG RP niedergelegten Zielen entsprechen.

10.8 Verfahren (§ 2 Abs. 4, § 5 BfG RP)

 

Rz. 75

Der Arbeitnehmer muss den Anspruch auf Bildungsfreistellung dem Arbeitgeber schriftlich so frühzeitig wie möglich, i. d. R. mindestens 6 Wochen vor Beginn der Veranstaltung mitteilen. Dabei ist der Nachweis über die Anerkennung der Veranstaltung, der Informationen über Inhalt, Zeitraum und durchführende Einrichtung einschließt, beizufügen. Der Arbeitgeber kann die Bildungsfreistellung nach § 5 Abs. 2 BfG RP ablehnen, sobald die Gesamtzahl der Arbeitstage, die im laufenden Kalenderjahr für Bildungsfreistellungen nach diesem Gesetz in Anspruch genommen worden sind, die Zahl der am 30.4. des Jahres anspruchsb...

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