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Kurzzeitkonten: Gestaltungsempfehlungen und rechtliche R ... / 3.3 Entgeltfortzahlung

Haufe-Lexware Redaktion
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Zweck des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) ist es, den Arbeitnehmer vor Entgeltkürzungen bei Krankheit und feiertagsbedingtem Arbeitsausfall zu bewahren. Für die Entgeltfortzahlung gilt grundsätzlich das Lohnausfallprinzip: Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf das Entgelt, das er erhalten hätte, wenn die Arbeitszeit nicht ausgefallen wäre. Zum Entgelt gehören dabei neben dem ausgezahlten Arbeitslohn auch Zeitgutschriften und Zeitschulden, die dem Arbeitnehmer ohne Krankheitsfall gewährt bzw. belastet worden wären.

Bei gleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit auf die Arbeitstage (z. B. 5-Tage-Woche Montag bis Freitag mit jeweils 8 Stunden Soll-Arbeitszeit an allen Arbeitstagen) ergeben sich hinsichtlich der Zeitkontenführung in der Regel keine besonderen Schwierigkeiten: Der Mitarbeiter wird am Krankheitstag oder bei feiertagsbedingtem Arbeitsausfall im Zeitkonto so gestellt, als hätte er die Soll-Arbeitszeit erbracht.

Bei ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit auf die Arbeitstage, etwa im Rahmen von Schicht- oder Dienstplänen, muss an Tagen mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung jedoch auf die geplante Arbeitszeitdauer abgestellt werden. Das bedeutet, dass ein Arbeitnehmer Anspruch auf Anrechnung der Arbeitszeit im Zeitkonto hat, die er tatsächlich geleistet hätte. Dies betrifft auch Arbeitnehmer im Tagesdienst mit arbeitsvertraglicher Vereinbarung einer ungleichmäßig verteilten Arbeitszeit.

 
Praxis-Beispiel

Anrechnung von Ausfallzeiten nach Ausfallprinzip

Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer mit einer Vertragsarbeitszeit von 30 Stunden/Woche arbeitet in einer 4-Tage-Woche von Montag bis Donnerstag.

Die für die einzelnen Tage festgelegte Arbeitszeit beträgt an den Tagen Montag bis Mittwoch je 8 Stunden, am Donnerstag dagegen nur 6 Stunden.

Erkrankt der Arbeitnehmer an einem ...

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