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Kurzarbeitergeld/Saison-Kurzarbeitergeld: Arbeitsunfähigkeit

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Zusammenfassung

 
Überblick

Bei einem Arbeitsausfall aus wirtschaftlichen Gründen oder durch ein unabwendbares Ereignis erhalten Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen Kurzarbeitergeld. In der Schlechtwetterzeit gilt dies außerdem für Arbeitnehmer, die von saisonbedingtem Arbeitsausfall aus witterungsbedingten oder wirtschaftlichen Gründen betroffen sind. Sie erhalten dann für die Ausfallstunden Saison-Kurzarbeitergeld. Dies gilt auch bei gleichzeitiger Arbeitsunfähigkeit. Die entsprechende Leistung wird von der Agentur für Arbeit oder von der Krankenkasse als Krankengeld finanziert. Handelt es sich um Krankengeld, ergeben sich Auswirkungen auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag.

Nachfolgend werden jeweils die Regelungen für das Kurzarbeiter- und das Saison-Kurzarbeitergeld beschrieben.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Bei einem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit während des Bezugs von Kurzarbeitergeld regelt § 98 Abs. 2 SGB III den Anspruch. Für das Saison-Kurzarbeitergeld verweist § 101 Abs. 7 SGB III auf die Regelungen zum Kurzarbeitergeld. Bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld ist § 47b Abs. 4 SGB V die Anspruchsgrundlage.

Sozialversicherung

1 Kurzarbeit und Arbeitsunfähigkeit

Wird ein Arbeitnehmer im Laufe der Beschäftigung arbeitsunfähig, erhält er grundsätzlich zunächst für 6 Wochen Entgeltfortzahlung. Aufgrund von einzel- oder tarifvertraglichen Regelungen ist ein längerer Entgeltfortzahlungsanspruch möglich. Durch eine Anrechnung von Vorerkrankungen kann der Anspruch jedoch auch nur für eine kürzere Zeitdauer bestehen oder bereits ganz erschöpft sein.

Die Höhe der Entgeltfortzahlung orientiert sich an dem Entgeltanspruch, den der Arbeitnehmer ohne den krankheitsbedingten Arbeitsausfall gehabt hätte. Besteht die Arbeitsunfähigkeit an einem Tag, an dem die Arbeit auch aus witterungsbedingten oder wirtschaftlichen Gründen ausgefallen wäre, wird für diese Ausfallstunden eine Vergütung in Höhe des Kurzarbeitergeldes bzw. Saison-Kurzarbeitergeldes gewährt.

Die Auszahlung erfolgt durch den Arbeitgeber zusammen mit der Entgeltfortzahlung für die ausschließlich krankheitsbedingt ausgefallenen Arbeitsstunden.

1.1 Eintritt der Arbeitsunfähigkeit während des Bezugs von Kurzarbeitergeld/Saison-Kurzarbeitergeld

Die persönlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld sind auch erfüllt, wenn der Arbeitnehmer während des Bezugs von Kurzarbeitergeld arbeitsunfähig wird. Dies gilt auch bei der Sonderform des Saison-Kurzarbeitergeldes.[1] Kurzarbeitergeld wird für den jeweiligen Kalendermonat gezahlt.[2] Eine Arbeitsunfähigkeit beginnt daher während des Bezugs von Kurzarbeitergeld/Saison-Kurzarbeitergeld, wenn der erste Tag der Arbeitsunfähigkeit in dem Kalendermonat mit Anspruch auf Kurzarbeitergeld/Saison-Kurzarbeitergeld liegt. Dabei ist es unerheblich, ob der Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf einen Ausfalltag, auf einen Arbeitstag oder auf einen arbeitsfreien Tag fällt. Maßgeblich ist der betriebliche Beginn der Kurzarbeit, nicht der individuelle. Daher ist es ohne Bedeutung, ob der Beginn der Arbeitsunfähigkeit kalendarisch in dem Kalendermonat vor dem Beginn des Arbeitsausfalls eintritt.

Der Arbeitgeber zahlt für die Stunden, in denen die Arbeit im Falle der Arbeitsfähigkeit aus witterungsbedingten oder wirtschaftlichen Gründen ausgefallen wäre, Kurzarbeitergeld/Saison-Kurzarbeitergeld im Rahmen der Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall. Es wird für die Ausfalltage bzw. Ausfallstunden so lange gezahlt, wie der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat. Der Arbeitgeber rechnet diese Leistung mit der Agentur für Arbeit ab.

 
Wichtig

Vorrangigkeit für einbringungspflichtige Stunden beim Saison-Kurzarbeitergeld

Ein Anspruch auf Leistungsfortzahlung des Saison-Kurzarbeitergeldes besteht nicht, solange der Arbeitnehmer noch über einbringungspflichtige Stunden verfügt. Insoweit gelten die Regelungen wie bei arbeitsfähigen Arbeitnehmern.

 
Praxis-Beispiel

Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Leistungsfortzahlung

In einem Baubetrieb ist im Februar in der Woche vom 10.2. bis 14.2. die Arbeit aus witterungsbedingten Gründen komplett ausgefallen. Betroffen ist auch der Arbeitnehmer A. Sein Arbeitszeitguthaben ist bereits aufgebraucht. Bei Arbeitnehmer A besteht vom 6.2. bis 23.2. eine Arbeitsunfähigkeit, für die der volle Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht.

Ergebnis: Die Arbeitsunfähigkeit ist während des Bezugs von Saison-Kurzarbeitergeld eingetreten, obwohl der Beginn vor dem ersten Ausfalltag lag. Für die ausgefallenen Arbeitsstunden vom 10.2. bis 14.2. erhält der Arbeitnehmer Saison-Kurzarbeitergeld. Für die übrige Zeit der Arbeitsunfähigkeit wird das ausgefallene Arbeitsentgelt als Entgeltfortzahlung gezahlt.

[1] §§ 101 Abs. 7, 98 Abs. 2 SGB III.
[2] § 325 Abs. 3 SGB III.

1.2 Eintritt der Arbeitsunfähigkeit vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld/Saison-Kurzarbeitergeld

Beginnt eine Arbeitsunfähigkeit vor dem Beginn des Bezugs von Kurzarbeitergeld/Saison-Kurzarbeitergeld, hat der betroffene Arbeitnehmer für die Zeit des Arbeitsausfalls aus witterungsbedingten oder wirtschaftlichen Gründen keinen Anspruch auf Leistungsfortzahlung. Dies ist der Fall, wenn die Arbeitsunfähigkeit

  • vor dem Beginn des Kalendermonat...

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