Wird ein Arbeitnehmer im Laufe der Beschäftigung arbeitsunfähig, erhält er grundsätzlich zunächst für 6 Wochen Entgeltfortzahlung. Aufgrund von einzel- oder tarifvertraglichen Regelungen ist ein längerer Entgeltfortzahlungsanspruch möglich. Durch eine Anrechnung von Vorerkrankungen kann der Anspruch jedoch auch nur für eine kürzere Zeitdauer bestehen oder bereits ganz erschöpft sein.
Die Höhe der Entgeltfortzahlung orientiert sich an dem Entgeltanspruch, den der Arbeitnehmer ohne den krankheitsbedingten Arbeitsausfall gehabt hätte. Besteht die Arbeitsunfähigkeit an einem Tag, an dem die Arbeit auch aus witterungsbedingten oder wirtschaftlichen Gründen ausgefallen wäre, wird für diese Ausfallstunden eine Vergütung in Höhe des Kurzarbeitergeldes bzw. Saison-Kurzarbeitergeldes gewährt.
Die Auszahlung erfolgt durch den Arbeitgeber zusammen mit der Entgeltfortzahlung für die ausschließlich krankheitsbedingt ausgefallenen Arbeitsstunden.
1.1 Eintritt der Arbeitsunfähigkeit während des Bezugs von Kurzarbeitergeld/Saison-Kurzarbeitergeld
Die persönlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld sind auch erfüllt, wenn der Arbeitnehmer während des Bezugs von Kurzarbeitergeld arbeitsunfähig wird. Dies gilt auch bei der Sonderform des Saison-Kurzarbeitergeldes. Kurzarbeitergeld wird für den jeweiligen Kalendermonat gezahlt. Eine Arbeitsunfähigkeit beginnt daher während des Bezugs von Kurzarbeitergeld/Saison-Kurzarbeitergeld, wenn der erste Tag der Arbeitsunfähigkeit in dem Kalendermonat mit Anspruch auf Kurzarbeitergeld/Saison-Kurzarbeitergeld liegt. Dabei ist es unerheblich, ob der Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf einen Ausfalltag, auf einen Arbeitstag oder auf einen arbeitsfreien Tag fällt. Maßgeblich ist der betriebliche Beginn der Kurzarbeit, nicht der individuelle. Daher ist es ohne Bedeutung, ob der Beginn der Arbeitsunfähigkeit kalendarisch in dem Kalender...