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Kurzarbeitergeld: Leistungsumfang / 2.2.1.1 Hinreichend bestimmbares Sollentgelt

Kai Nehring
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Im Regelfall kann das Sollentgelt problemlos festgestellt werden. Die Bundesagentur für Arbeit lässt hierzu folgende Vereinfachungen zu:

  • Bei Arbeitnehmern, die ein monatlich gleich bleibendes Arbeitsentgelt unabhängig von der Zahl der Arbeitsstunden erzielen (Gehaltsempfänger, Arbeitnehmer mit verstetigtem Monatsentgelt), ist dieses Monatsentgelt als Sollentgelt für die gesamte Dauer der Kurzarbeit zugrunde zu legen. Zulagen oder sonstige Leistungen, die zusätzlich zum Monatslohn geleistet werden, wie z. B. vermögenswirksame Leistungen, sind einzubeziehen.
  • Bei Arbeitnehmern, die neben einem verstetigten Monatsentgelt variable Zuschläge oder Zulagen erhalten, ist die Höhe der bei Vollarbeit gezahlten Zulagen im Anspruchszeitraum zu ermitteln und in das Sollentgelt einzubeziehen. Ist der Wert dieser Zuschläge oder Zulagen im laufenden Monat nicht ermittelbar, kann auf den vorangegangenen Abrechnungszeitraum zurückgegriffen werden. Auch dieser Wert ist dann für die gesamte Dauer der Kurzarbeit maßgeblich.
  • Bei Arbeitnehmern, die nach Arbeitsstunden bezahlt werden, ergibt sich das Sollentgelt durch Multiplikation des Stundenlohns mit den Arbeitsstunden, die im Anspruchsmonat ohne Kurzarbeit (und ohne Mehrarbeit) zu leisten wären. Dabei sind Stunden für Urlaub, Feiertage usw. einzubeziehen. Hinzuzurechnen sind auch Leistungs- oder Erschwerniszulagen, die ohne den Arbeitsausfall angefallen wären. Auch hier kann bei Feststellungsschwierigkeiten zur Höhe der aktuellen Zulagen der entsprechende Wert aus dem vorangegangenen Abrechnungszeitraum zugrunde gelegt werden.
  • Bei Arbeitnehmern, die Leistungslohn bzw. Akkordlohn beziehen, ist für die Ermittlung des Sollentgelts der Akkorddurchschnittsstundenlohn mit der Zahl der Soll-Arbeitsstunden zu multiplizieren. Ist ein Durchschnittslohn im laufenden Monat nicht feststellbar, z. B. weil wegen der Kurzarbeit eine Minderung des Akkordlohns erfolgt ist, kann der Stundenlohn aus den Entgelten der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor Einführung der Kurzarbeit zugrunde gelegt werden.

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