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Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss, Vorwort zur fünften Auflage

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Das Handbuch der Rechnungslegung wurde konzeptionell grundlegend umgestaltet. Die ehemaligen Teilbände Ia und Ib wurden für die fünfte Auflage in ein Gesamtwerk überführt und erscheinen nunmehr in neuer Form – zum einen als Loseblattwerk, zum anderen als elektronische Version. Ein Loseblattwerk erlaubt es uns, zeitnah und im Detail auf Veränderungen und neue Strömungen des nationalen und internationalen Bilanzrechts durch die Gesetzgebung, die Rechtsprechung oder die Wissenschaft zu reagieren. Die elektronische Form bringt zudem die Vorteile einer EDV-gestützten Datenauswertung mit sich.

Das Gesamtwerk für den Einzelabschluss wird – in laufenden Lieferungen – bis Anfang des Jahres 2004 in vier Ordnern erscheinen. Auch das Handbuch der Konzernrechnungslegung sowie ein Kommentar zur internationalen Rechnungslegung werden – oben dargestellter Konzeption folgend – angepasst.

Aber nicht nur in der äußeren Form, sondern auch in Aufbau und Inhalt der einzelnen Kommentierungen wurden umfangreiche Änderungen umgesetzt. Die Kommentierung des Aktiengesetzes wurde deutlich ausgeweitet; so kamen beispielsweise die Kommentierungen zum Recht der verbundenen Unternehmen, zur Nichtigkeit des Jahresabschlusses und zur Sonderprüfung neu hinzu. Zudem sind in der fünften Auflage auch aktuelle Kommentierungen zum Börsengesetz und zu der Börsenzulassungsverordnung enthalten. Darüber hinaus fand die zunehmende Bedeutung der internationalen Rechnungslegung in Deutschland Berücksichtigung. So wurde jeweils am Ende der Kommentierungen zu den Paragraphen der einzelgesellschaftlichen Rechnungslegungsvorschriften des HGB – soweit dies sinnvoll ist – eine kurze synoptische Darstellung der entsprechenden US-GAAP- und IFRS-Rechnungslegungsnormen aufgenommen. Im Grundlagenkapitel wurden außerdem Beiträge zu...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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1 Überblick  Rz. 1 Nach § 264 Abs. 1 HGB haben mittelgroße und große KapG (§ 267 Abs. 2 und 3 HGB) sowie mittelgroße und große Personenhandelsgesellschaft i. S. d. § 264a Abs. 1 HGB, sofern sie als TU nicht nach § 264 Abs. 3 bzw. § 264b HGB befreit sind, ...

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