Rn. 73
Stand: EL 45 – ET: 02/2025
IDW RS BFA 1 (2015), Rn. 18, weist darauf hin, dass für die handelsrechtliche Bilanzierung als erhaltene Kreditsicherheit die in IDW RS BFA 1 (2015), Rn. 18, i. V. m. Rn. 13 genannten drei Voraussetzungen (kumulativ) erfüllt sein müssen. Dies sind:
| (1) |
Die vertraglichen Vereinbarungen (Kreditereignisse) müssen zur Absicherung objektiv geeignet (vgl. IDW RS BFA 1 (2015), Rn. 13) sein. |
| (2) |
Das Ausfallrisikos muss abgesichert sein (vgl. IDW RS BFA 1 (2015), Rn. 3). |
| (3) |
Es muss eine Halteabsicht bis zur Fälligkeit des Kreditderivats sowohl zum Zeitpunkt des Erwerbs als auch zum jeweiligen Abschlussstichtag bestehen. |
Die Voraussetzungen (1) bis (3) müssen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses über das Kreditderivat festgelegt und dokumentiert worden sein (vgl. IDW RS BFA 1 (2015), Rn. 13).
1. Berücksichtigung als Kreditsicherheit bei der Bewertung des abgesicherten Geschäfts (Kredits)
Rn. 74
Stand: EL 45 – ET: 02/2025
Die Berücksichtigung als erhaltene Kreditsicherheit erfolgt beim Sicherungsnehmer in der Art und Weise, wie bspw. eine Bürgschaft bei der Bewertung einer Kreditforderung berücksichtigt wird. Demzufolge werden sowohl die Prämienzahlung(en) als auch eine Ausgleichszahlung bilanziell analog einer Bürgschaft abgebildet (vgl. Scharpf/Schaber (2022), S. 721ff.; Auerbach/Klotzbach (2015), S. 398).
Wurde die Prämie teilweise oder vollständig im Voraus bezahlt, ist sie i. R.e. aktiven RAP linear über die Laufzeit aufzulösen (vgl. IDW RS BFA 1 (2015), Rn. 25). Der Ausweis in der GuV bei Instituten erfolgt entsprechend dem Ausweis von Bürgschaftsprovisionen im Provisionsaufwand; ein Ausweis im Bewertungsergebnis kommt nicht in Betracht. Ein Ausweis im Zinsergebnis ist sachgerecht, sofern der Zinscharakter überwiegt, d. h. insbesondere dann, wenn der CDS zusammen mit zinsbezogenen Finanzinstrumenten in einer Bewertungseinheit nach § 254 ei...