I. Grundlagen
Rn. 90
Stand: EL 45 – ET: 02/2025
Die formale Anwendung des Einzelbewertungsgrundsatzes würde für Sicherungstransaktionen eine kompensatorische Bilanzierung mit den Grundgeschäften ausschließen. Ein vorsichtiger, d. h. das Risiko absichernder Kaufmann, würde damit für seine Vorsicht in der Form bestraft, dass er im Gegensatz zum nicht absichernden Kaufmann stets einen Verlust zu buchen hätte. Dies deshalb, weil je nach Entwicklung der Risikofaktoren entweder das Grundgeschäft für sich gesehen an Wert verliert und damit Abwertungen notwendig werden, während die Wertgewinne der gegengerichtet reagierenden Sicherungsinstrumente nicht ergebniswirksam erfasst werden dürfen, oder umgekehrt unrealisierte Gewinne bei den Grundgeschäften nicht vereinnahmt werden dürfen, während unrealisierte Verluste aus Sicherungsgeschäften das Ergebnis mindern. Die Bildung bilanzieller Bewertungseinheiten hat folglich die Aufgabe, bloße Scheinverluste auszuschließen, indem durch die Zusammenfassung von Grund- und Sicherungsgeschäften insoweit ein bilanzieller Ausgleich von Risiken und Chancen erreicht werden soll (vgl. Moxter/Engel-Ciric (2019), S. 190).
Um eine wirtschaftlich sachgerechte Bilanzierung zu ermöglichen und bilanzielle Verzerrungen zu vermeiden, wurden Sicherungsbeziehungen vor Inkrafttreten des sog. Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) vom 25.05.2009 (BGBl. I 2009, S. 1102ff.) nach den GoB als Bewertungseinheit kompensierend abgebildet.
Der Gesetzgeber hat mit § 254 eine Regelung zur Bilanzierung von Bewertungseinheiten geschaffen (vgl. HdR-E, HGB § 254, Rn. 1ff., m. w. N.). Dabei sind jedoch nur eindeutig identifizierbare und ermittelbare Risiken, wie z. B. das Zins-, Währungs-, Ausfall- oder Preisänderungsrisiko (bzw. die darauf basierenden Wertänderungen) absicherungsfähig...