Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg Baetge
, Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch
Rn. 76
Stand: EL 39 – ET: 06/2023
Die GoB sind ein System gesetzlich kodifizierter und nicht kodifizierter Grundsätze (vgl. HdR-E, Kap. 2, Rn. 4f.). Voraussetzung für die Existenz eines Systems von GoB ist dabei wie bei jedem Rechtssystem, dass durch übergeordnete Rechtsprinzipien eine Sinneinheit geschaffen wird, die die Gleichartigkeit der Konkretisierung untergeordneter Rechtsprinzipien gestattet. Zur Ermittlung und Aufrechterhaltung eines GoB-Systems bedarf es neben den JA-Zwecken (vgl. HdR-E, Kap. 2, Rn. 29ff.) bestimmter GoB, mit deren Hilfe eine einheitliche und gleichartige Auslegung der übrigen gesetzlich kodifizierten GoB und eine einheitliche und gleichartige Konkretisierung anderer nicht kodifizierter GoB möglich ist. Diese übrigen GoB sind mithilfe dieser speziellen Grundsätze so zu konkretisieren, dass Widersprüche im Zusammenhang mit den Zwecken des JA und der Auslegung der gesetzlichen Vorschriften vermieden werden. Die Funktion dieser speziellen Grundsätze innerhalb des Systems von JA-Zwecken und GoB sowie ihre Aufgaben bei der Konkretisierung werden ersichtlich, wenn man sich vergegenwärtigt, wie unbestimmt die teils gegensätzlichen Zwecke "Rechenschaft" einerseits und "Kap.-Erhaltung" andererseits, bezogen auf einzelne Bilanzierungsregeln, sind. Sie bilden zwar eine Sinneinheit, lassen aber einen breiten Spielraum für die Konkretisierung detaillierter Abbildungsregeln, so dass deren widerspruchsfreie Konkretisierung ohne die Definitionsgrundsätze für den Jahreserfolg, die Ansatzgrundsätze für die Bilanz und die Kap.-Erhaltungsgrundsätze nicht gewährleistet wäre. Da diese speziellen Grundsätze gemeinsam mit den Zwecken die Einheitlichkeit und Gleichartigkeit des GoB-Systems gewährleisten sollen, werden von uns mit Fey ((1987), S. 104ff.) als Systemgrundsät...