Prof. Dr. Lutz Richter
, Dr. Magdalena Kruczynski
Rn. 59
Stand: EL 37 – ET: 09/2022
Die Steuertaxonomie geht zum einen weit über die Vorschriften der §§ 266 und 275 hinaus. Zum anderen schafft sie faktisch eine "umgekehrte Maßgeblichkeit" (vgl. Herzig, DStR 2010, S. 1900 (1907); Hoffmann, DB 2010, Heft 38, M 1; ebenso Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft (2010), Anlage S. 15f.). Gleichwohl entspricht die "umgekehrte Maßgeblichkeit" i. S. d. § 5b EStG nicht der umgekehrten Maßgeblichkeit gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG (a. F.), da diese ausschließlich auf die Ausübung steuerlicher Wahlrechte beschränkt war (vgl. Heinsen/Adrian, DStR 2010, S. 2591 (2594)). Zudem schlägt sich die "umgekehrte Maßgeblichkeit" der Steuertaxonomie für die HB und die handelsrechtliche GuV ausschließlich auf deren Gliederungsschemata und somit auf die Ausweisvorschriften nieder, während steuerliche Ansatz- und Bewertungsvorschriften hiervon unberührt bleiben. Derartige Änderungen der HGB-Gliederungen lassen sich nach hier vertretener Ansicht weder aus § 5b EStG noch aus der Ermächtigungsvorschrift des § 51 Abs. 4 Nr. 1b EStG ableiten und bedürfen insoweit einer gesetzlichen Verankerung (vgl. ebenso Heinsen/Adrian, DStR 2010, S. 2591 (2594); H/H/R (2017), § 5b EStG, Rn. 8; Kirchhof: EStG (2022), § 5b, Rn. 1).
Rn. 60
Stand: EL 37 – ET: 09/2022
Mithilfe des Mindestumfangs erfolgt nicht nur erstmalig die Definition der StB-Gliederung, sondern auch eine Neuordnung der handelsrechtlichen Gliederungsdefinition – zumindest für den Zweck der steuerlichen Deklaration. Die Finanzverwaltung rechtfertigt die Erweiterung der Gliederungsschemata der §§ 266 und 275 um steuerliche Positionen mit der Möglichkeit, steuerrechtliche Regelungen in Anspruch nehmen zu können (vgl. Klein/Wissborn, BBK 2010, Beilage Nr. 2 zu Heft 21, S. 4 (5)). Hätte die Finanzverwaltung t...