Rn. 29
Stand: EL 46 – ET: 06/2025
Mangels expliziter gesetzlicher Regelungen muss sich die Bilanzierung von Factoring-Verhältnissen am rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt des betreffenden Factoring-Vertrags orientieren. Von grundlegender Bedeutung ist dabei, ob der Factor das Ausfallrisiko für die abgetretenen Forderungen übernimmt.
1. Factoring mit Delkredereübernahme (echtes Factoring)
Rn. 30
Stand: EL 46 – ET: 06/2025
Bei der Frage, wem VG (personell) zuzuordnen sind, orientiert sich das Bilanzrecht zwar grds. am Zivilrecht. Fallen zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer auseinander, werden die betreffenden VG gemäß § 246 Abs. 1 Satz 2 bilanzrechtlich jedoch demjenigen zugeordnet, der das wirtschaftliche Eigentum an den VG besitzt (vgl. z. B. Haufe HGB-Komm. (2024), § 246, Rn. 11, 16). Beim echten Factoring handelt es sich zivilrechtlich um einen Forderungsverkauf gemäß den §§ 433, 453 i. V. m. § 398 BGB, bei dem sowohl zivilrechtliches als auch wirtschaftliches Eigentum auf den Erwerber übergehen. Insofern ist es unstrittig, dass die abgetretenen Forderungen dem Erwerber bilanziell zuzuordnen, d. h. in der Bilanz des Factors auszuweisen, sind (vgl. auch IDW RS HFA 8 (2003), Rn. 7). Soweit der Factor die abgetretene Forderung noch nicht bevorschusst hat, muss der Factoring-Kunde eine entsprechende Forderung gegenüber dem Factor ausweisen. Je nach Art des Factors handelt es sich dabei regelmäßig um "Guthaben bei Kreditinstituten" bzw. – falls der Factor kein Kreditinstitut i. S. d. § 1 Abs. 1 KWG ist – um "Sonstige VG" (vgl. ebenso Beck Bil-Komm. (2024), § 247 HGB, Rn. 103). Verkaufen und abtreten kann der Factoring-Kunde seine Forderungen bzw. rechtswirksam erwerben wird der Factor diese Forderungen jedoch nur, wenn dem nicht Rechte Dritter entgegenstehen. Solche Rechte können zum einen in sog. verlängerten Eigentum...