Thomas Richter
, Thomas Richter
Rn. 60
Stand: EL 40 – ET: 09/2023
Treuhandverhältnisse werden steuerlich grds. nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise beurteilt, d. h. maßgebend für die Besteuerung ist nicht die äußere Rechtsgestaltung, sondern sind die dieser Rechtsgestaltung zugrunde liegenden wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. Wöhe, WiSt 1980, S. 217ff.).
In Anwendung dieser wirtschaftlichen Betrachtungsweise weicht § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO von der allg. Vorschrift des § 39 Abs. 1 AO ab, dass WG dem "Eigentümer zuzurechnen" sind, und bestimmt: "Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen. Bei Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber, beim Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber und beim Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen."
Die in § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO enthaltene Definition des wirtschaftlichen Eigentums lehnt sich an das Leasing-Urteil (IV R 144/66, BStBl. II 1970, S. 264ff.) des BFH vom 26.01.1970 an. Ebenso wie beim Leasingverhältnis wird beim Treuhandverhältnis das Treuhandvermögen stets dem wirtschaftlichen Eigentümer zugerechnet. Da der Treuhänder das Treuhandvermögen im Interesse des Treugebers zu verwalten hat, muss dieser zwar eine "Beschränkung in der Verwaltung des Vermögens und dessen Erträgnissen" hinnehmen, ist aber für die Besteuerung als die "maßgebliche Person zu sehen, der das Wirtschaftsgut mit allen sich daraus ergebenden steuerrechtlichen Konsequenzen zuzurechnen ist" (Kirsten/Matheja (1978), S. 41 (beide Zitate)). Auf die Ausnahme von Vollrechtstreugut mit Ausschluss des Rechts auf Aussonderung und Widerspruch...