Rn. 59
Stand: EL 46 – ET: 06/2025
Ob der Abnehmer beim umgekehrten Factoring seine ursprüngliche finanzielle Leistungsverbindlichkeit weiter als Verbindlichkeit aus LuL bilanzieren muss oder diese bei ihm abgeht und durch eine neue (sonstige) finanzielle Verbindlichkeit (vgl. zum Ausweis IAS 1.54 bzw. IFRS 18.103) zu ersetzen ist, richtet sich nach IFRS 9.3.3.1. Danach ist eine finanzielle Verbindlichkeit vom Abnehmer auszubuchen, sofern er sie getilgt hat. Die Tilgung kann dadurch erfolgt sein, dass die vertragliche (Zahlungs-)Verpflichtung erfüllt oder der Abnehmer per Gesetz oder durch den Gläubiger selbst von der ursprünglichen (Zahlungs-)Verpflichtung rechtswirksam entbunden wurde (vgl. IFRS 9.B.3.3.1). Die bloße Tatsache, dass aufgrund des Gläubigerwechsels eine Zahlung an den Factor erfolgt, weil der Lieferant lediglich seinen Zahlungsanspruch an den Factor abgetreten hat, befreit den Abnehmer dabei nach IFRS 9.B.3.3.3 nicht von seiner ursprünglichen Verpflichtung; entscheidend ist vielmehr, ob der Zahlungsanspruch des Lieferanten dadurch rechtswirksam erloschen ist (vgl. IFRS-Komm. (2019), IFRS 9, Rn. 146).
Rn. 60
Stand: EL 46 – ET: 06/2025
Begründet die Factoring-Transaktion eine eigenständige (neue) Verpflichtung des Abnehmers gegenüber dem Factor, bspw. durch ein Schuldanerkenntnis gegenüber dem Factor, und einigen sich Lieferant und Abnehmer darauf, dass der Abnehmer damit von seiner ursprünglichen Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Lieferanten befreit wird, hat der Abnehmer die Verbindlichkeit aus LuL auszubuchen und eine (sonstige) finanzielle Verbindlichkeit gegenüber dem Factor zu erfassen (vgl. IDW RS FAB 50 (2024), Modul IAS 1 – M1, S. 5).
Rn. 61
Stand: EL 46 – ET: 06/2025
Wird der Abnehmer dagegen trotz Entstehens einer neuen Verpflichtung gegenüber dem ...