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II. Selbstinformation

Prof. Dr. Peter Oser, Dr. Peter Lauer
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Rn. 7

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Buchführung und JA sollen dem Kaufmann (bzw. der UN-Leitung) einen Überblick über die VG und Schulden, über das EK sowie über Höhe und Zusammensetzung des erzielten Erfolgs vermitteln. Der Zwang zur Rechenschaft des Kaufmanns vor sich selbst soll verhindern, dass das UN aus mangelnder Übersicht über den Vermögensstand in eine finanzielle Krise gerät (vgl. Leffson (1987), S. 55f.) und dient dadurch mittelbar auch dem Gläubigerschutz (vgl. Stützel, ZfB 1967, S. 314 (323)). Die Aufstellung eines JA liegt danach im ureigensten Interesse des Kaufmanns (vgl. ADS (1998), § 242, Rn. 2) selbst.

 

Rn. 8

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Dass der Gesetzgeber mit der Verpflichtung zur RL auch der Selbstinformation des Kaufmanns ein großes Gewicht beimisst, lässt sich daraus ableiten, dass Kaufleute nach den §§ 238ff. JA grds. unabhängig davon erstellen müssen, ob sie zu veröffentlichen sind oder nicht (vgl. Leffson (1987), S. 55). So obliegt z. B. auch dem Einzelkaufmann, der Dritten grds. keine Rechenschaft schuldet, die Pflicht zur Aufstellung eines JA (vgl. Leffson (1987), S. 55). Diese Vorschriften wurden im Zuge des BilMoG insofern relativiert, als Einzelkaufleute i. S. d. § 241a von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars befreit sind, wenn diese in zwei aufeinander folgenden GJ nicht mehr als 600.000 EUR Umsatz und 60.000 EUR Jahresüberschuss aufweisen (vgl. § 241a Abs. 1 Satz 1 (i. d. F. des sog. Bürokratieentlastungsgesetzes vom 28.07.2015, BGBl. I 2015, S. 1400ff.)).

Daraus jedoch weit(er)reichende Folgen für den Zweck der Selbstinformation abzuleiten, erscheint unangemessen (vgl. mit wohl a. A. Beck-HdR, B 100 (2016), Rn. 15). So korrespondiert die Befreiung i.W. mit der Befreiungswirkung bei fehlender Kaufmannseigenschaft, zumal di...

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