Prof. Dr. Lutz Richter
, Dr. Magdalena Kruczynski
Rn. 63
Stand: EL 37 – ET: 09/2022
In Anbetracht des definierten Mindestumfangs befürchteten die Wirtschaft sowie deren StB zum Einführungszeitpunkt der E-Bilanz einen erheblichen Anpassungsbedarf für das betriebliche Rechnungswesen, wie z. B. die Änderung der Bearbeitungsreihenfolge der steuerlichen Überleitungen (vgl. Koch/Nagel, NWB 2010, S. 1340 (1344)) und die Notwendigkeit zur elektronischen Einreichung einer StB und einer steuerlichen GuV (vgl. § 5b Abs. 1 Satz 3 EStG). Begründet wurde die Abkehr von der HB, der handelsrechtlichen GuV sowie der Überleitungsrechnung (vgl. § 5b Abs. 1 Sätze 1 bis 2 EStG) mit der erhöhten Intransparenz sowie Fehleranfälligkeit bei der Überleitung aller Ansätze und Beträge auf allen Ebenen innerhalb der Taxonomie auf die jeweiligen steuerlichen Werte. Der hierdurch entstehende Anreiz zur Führung eines eigenständigen steuerlichen Buchungskreises steht u. a. der Aufstellung einer Einheitsbilanz entgegen, welche die überwiegende Anzahl an bilanzierenden Unternehmen grds. bevorzugt (vgl. so auch Sopp/Richter/Meyering, StuW 2017, S. 234 (244f.)).
Nach dem schwierigen Start der E-Bilanz wurde in den vergangenen Jahren eine breite Akzeptanz erreicht. Die Finanzverwaltung begründet diese Entwicklung mit dem bis heute bestehenden Informationsfluss und -austausch, da die Einführung der E-Bilanz sowohl auf Seiten des Steuerpflichtigen und dessen StB als auch auf Seiten der Finanzverwaltung eine erhebliche Umstellung bedeutete (vgl. BMF (2018), S. 39). Die positive Einschätzung wird auch von der Wirtschaft und deren Beratern geteilt. So wird die E-Bilanz samt technischer Infrastruktur inzwischen als "praxistauglich" (Kowallik, DB 2016, S. 133 (135); Kowallik/Bongaerts, DB 2016, Beilage Nr. 4 zu Heft 47, S. 1 (8)) und "robust" (Grabowski, BBK 2019, S...