1. Ansatz im Zeitpunkt des Abschlusses der Option
a) Käufer der Option
Rn. 4
Stand: EL 45 – ET: 02/2025
Bei einer vorschüssig gezahlten bzw. nachschüssig zu zahlenden Optionsprämie handelt es sich sowohl bei börsengehandelten als auch bei OTC-Optionen um die AK eines nicht abnutzbaren VG "Optionsrecht" – ggf. unter Berücksichtigung einer Abzinsung (vgl. IDW RS BFA 6 (2011), Rn. 12: "Anschaffungskosten in Höhe der zu leistenden Optionsprämie").
Wird die Zahlung der Optionsprämie über einen längeren Zeitraum zinslos gestundet (nachschüssig bezahlt) oder werden ausdrücklich unverzinsliche Ratenzahlungen vereinbart, ist das Optionsrecht mit dem Barwert der vereinbarten Zahlungen anzusetzen und in derselben Höhe eine Verbindlichkeit zu erfassen. Die Verbindlichkeit ist dann bei Zahlung der Prämie (bzw. Prämienrate) in einem ersten Schritt zunächst mit dem Zinssatz aufzuzinsen, der der Barwertermittlung zugrunde gelegt wurde und in einem zweiten Schritt, um die geleistete Prämienzahlung zu kürzen. Zu Optionen mit bedingter Prämienzahlung vgl. die Ausführungen zu Zinsbegrenzungsvereinbarungen unter HdR-E, Kap. 7, Rn. 22).
Für die Bilanzierung von Optionsrechten und Stillhalterverpflichtungen, die dem Handelsbestand von Instituten (Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten) zuzuordnen sind, gelten gemäß IDW RS BFA 6 (2011), Rn. 11, die Grundsätze des IDW RS BFA 2 (2010).
Der Grundsatz der Erfolgsneutralität des Anschaffungsvorgangs sowie der Grundsatz der Nichtbilanzierung schwebender Geschäfte verbieten, unentgeltlich erworbene Optionsrechte bei Vertragsabschluss mit einem (vorsichtig) geschätzten Marktwert anzusetzen (vgl. Breker (1993), S. 58ff.). Gleichwohl ist für eine Stillhalterverpflichtung daraus i. R.d. Folgebewertung ggf. eine Drohverlustrückstellung zu passivieren (vgl. Scharpf/Schaber (2022), S. 555f., m. w. N.).
Rn. 5
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