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II. Allgemeine Grundsätze für die Gliederung des Jahresabschlusses

Prof. Dr. Lutz Richter, Dr. Magdalena Kruczynski
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Rn. 56

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

§ 265 kodifiziert für KapG und ihnen qua § 264a gleichgestellte Gesellschaften die allg. Grundsätze für die Gliederung des JA, u. a. die Angabe von VJ-Werten (vgl. § 265 Abs. 2). Um der handelsrechtlichen Vorschrift zu genügen, dürfen Positionen der HB und der handelsrechtlichen GuV sowohl für das berichtete als auch für das vorangegangene WJ übermittelt werden; erforderlich sind die Angaben zum VJ jedoch nicht. Im Berichtsbestandsteil "Steuerliche Modifikationen" sind VJ-Werte grds. unzulässig (vgl. BayLfSt/RZF Düsseldorf/XBRL Deutschland e. V. (2022), Kap. B.8.3, S. 37).

Im Fall der Einreichung der StB und einer steuerlichen GuV dürfen nur die Positionen der Berichtsperiode übermittelt werden, denn alle Positionen müssen sich zwingend auf ein und denselben zeitlichen Kontext beziehen. Bei Einreichung der Bilanz (Periodentyp: "instant") ist dies der BilSt, während die GuV (Periodentyp: "duration") auf einen Zeitraum, welcher in den Stammdaten durch die Angaben "Beginn des Wirtschaftsjahres" und "Ende des Wirtschaftsjahres" definiert wird, Bezug nimmt (vgl. BayLfSt/RZF Düsseldorf/XBRL Deutschland e. V. (2022), Kap. B.8, S. 36f.). Hieraus folgt, dass für die steuerliche Deklaration nur die Werte der aktuellen Berichtsperiode zu übermitteln sind.

Darüber hinaus definiert § 265 die von den §§ 266 und 275 zulässigen Abweichungen (vgl. HdR-E, HGB § 266, Rn. 4). Hierunter fallen u. a. die Untergliederung bestimmter Bilanz- und GuV-Posten ebenso wie das Hinzufügen neuer Posten und Zwischensummen (vgl. § 265 Abs. 5), die Änderung der Gliederung und Bezeichnungen der mit arabischen Zahlen versehenen Posten (vgl. § 265 Abs. 6), die Zusammenfassung von mit arabischen Zahlen versehenen Posten (vgl. § 265 Abs. 7) sowie der Ausweis von Leerposten (vgl. § 265 Abs. 8). Die in § 265 Abs. 5 bis 8 gestatteten Abweichungen sind für die steuerliche Deklaration grds. unzulässig, denn die Gliederungen der Bilanz und GuV müssen zwingend der Taxonomie entsprechen, da jene keine individuellen Erweiterungen zulässt (vgl. zur Einschränkung der Gliederungsflexibilität HdR-E, Kap. 9, Rn. 19). Diese Vorgehensweise erinnert an den amtlich vorgeschriebenen Vordruck für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG durch das sog. Kleinunternehmerförderungsgesetz vom 31.07.2003 (BGBl. I 2003, S. 1550ff.), dessen Einführung infolge der Standardisierung ebenfalls das Ende der bisherigen Gestaltungsfreiheit der steuerlichen Gewinnermittlung bedeutete (vgl. zur Einführung der Anlage EÜR Weilbach, DB 2005, S. 578ff.). Die Finanzverwaltung begründet dies – nach hier vertretener Ansicht zu Recht – mit einem nicht vertretbaren technischen Aufwand, den Risiken hinsichtlich der Datenqualität und der Nichtverwendbarkeit der individuellen Positionen für das maschinelle Risikomanagement (vgl. BayLfSt/RZF Düsseldorf/XBRL Deutschland e. V. (2022), Kap. B.10, S. 49).

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