Rn. 82
Stand: EL 45 – ET: 02/2025
Das HGB enthält keine expliziten Vorschriften zur Bilanzierung von strukturierten Finanzinstrumenten. Die Bilanzierung wird mit IDW RS HFA 22 (2015) geregelt (vgl. ausführlich zu einer Darstellung der handelsrechtlichen Bilanzierung nach IDW RS HFA 22 (2015) Schaber et al. (2010), ergänzt um Einzeldarstellungen strukturierter Produkte; Kuhn/Hachmeister (2015), Teil I, Rn. 210ff.; HdJ, Abt. I/11 (2021), Rn. 153ff.).
I. Definition
Rn. 83
Stand: EL 45 – ET: 02/2025
Strukturierte Finanzinstrumente i. S. d. IDW RS HFA 22 (2015) sind VG mit Forderungscharakter (z. B. Ansprüche aus Krediten, Schuldscheindarlehen oder Anleihen) bzw. entsprechende Verbindlichkeiten, die im Vergleich zu den nicht strukturierten Finanzinstrumenten hinsichtlich ihrer Verzinsung, ihrer Laufzeit und/oder ihrer Rückzahlung besondere Ausstattungsmerkmale aufweisen. Die Ausgestaltung strukturierter Finanzinstrumente besteht i. d. R. darin, dass ein Basisinstrument (ein verzinsliches oder unverzinsliches Kassainstrument, wie z. B. eine Darlehensforderung) mit einem oder mehreren Derivaten (z. B. Swap, Forward, Future, Option, Cap, Floor, Swaption, CDS) zu einer rechtlichen Einheit verbunden ist (vgl. ausführlich zu strukturierten Produkten mit Risikoprofilen Rieger (2016), S. 170ff.).
Ein Erwerb oder Verkauf der einzelnen Bestandteile (sog. stripping) eines strukturierten Finanzinstruments ist im Regelfall nicht möglich (vgl. IDW RS HFA 22 (2015), Rn. 2). Der Einstufung als strukturiertes Finanzinstrument steht nicht entgegen, dass insbesondere die derivativen Bestandteile durch entsprechende Sicherungsgeschäfte gegen Marktwertschwankungen abgesichert werden können oder (nach einer wertmäßigen Separierung) ihrerseits zur Sicherung herangezogen werden.
Durch die Kombination mit einem oder ...