Rn. 52
Stand: EL 46 – ET: 06/2025
Die Bilanzierung von Factoring-Verhältnissen im Normengefüge der IFRS fällt unter den Anwendungsbereich von IFRS 9, der den aus Sicht des Factoring-Kunden maßgebenden Abgang eines finanziellen Vermögenswerts kumulativ an bestimmte rechtliche und wirtschaftliche Bedingungen knüpft.
Rn. 53
Stand: EL 46 – ET: 06/2025
Nach den rechtlichen Mindestvoraussetzungen gemäß IFRS 9.3.2.4 kommt die Ausbuchung einer Forderung beim Factoring-Kunden grds. erst zu dem Zeitpunkt in Betracht, in dem dieser seine vertraglichen Rechte gegenüber dem Schuldner mit Wirksamkeit nach außen auf den Factor überträgt, und zwar entweder durch
- offene Forderungsabtretung, bei der der Schuldner angewiesen wird, nur noch an den Factor zu zahlen, oder
- dem Schuldner nicht angezeigte stille Abtretung, die der Factor spätestens bei Vertragsverletzung des Factoring-Kunden in eine offene Abtretung wandeln kann (vgl. Haufe IFRS-Komm. (2025), § 28, Rn. 121; IDW RS HFA 48 (2021), Rn. 59).
Rn. 54
Stand: EL 46 – ET: 06/2025
In Bezug auf die ökonomischen Abgangsvoraussetzungen für Forderungen folgt IFRS 9.3.2.6 einem Risiko-Chancen-Konzept (risk and reward approach). Danach ist der Übergang (nahezu) aller wesentlichen mit dem Eigentum an einem finanziellen Vermögenswert verbundenen Risiken und Chancen (beim Factoring somit das Bonitäts- bzw. Ausfallrisiko) für die bilanzielle Zuordnung zum Factor oder zum Factoring-Kunden maßgebend.
Rn. 55
Stand: EL 46 – ET: 06/2025
Im Falle des echten Factoring geht das Ausfallrisiko durch den Verkauf und die Abtretung endgültig auf den Factor über. Korrespondierend mit dem nationalen Bilanzrecht sind daher die übertragenen Forderungen aus LuL beim Factoring-Kunden nach IFRS 9.3.2.6(a) zwingend auszubuchen.
Rn. 56
Stand: EL 46 – ET: 06/2025
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