Rn. 19
Stand: EL 45 – ET: 02/2025
Unter Zinsbegrenzungsvereinbarungen versteht man vertraglich festgelegte Grenzen für die Verzinsung eines bestimmten Kap.-Betrags für einen vereinbarten Zeitraum (vgl. Schmidt (2014), S. 223ff.; Winter, DB 1997, S. 1985). Im Kontext dieses synallagmatischen Vertrags ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Differenz (sog. Ausgleichszahlung) zwischen einem vereinbarten Zinssatz (Strike) und dem höheren bzw. niedrigeren Referenzsatz (z. B. 1-, 3-, 6- oder 12-Monats-EURIBOR), bezogen auf den vereinbarten Nominalbetrag (z. B. 5 Mio. EUR) während einer bestimmten Laufzeit (z. B. 1, 3, 6 oder 12 Monate), zu bezahlen. Zinsbegrenzungsvereinbarungen treten in Form von Caps, Floors und Collars auf.
Technisch handelt es sich bei Zinsbegrenzungsvereinbarungen um ein Bündel von europäischen Optionen (sog. Caplets bzw. Floorlets) mit zunehmend langer Vorlaufzeit auf 3-, 6- oder 12-Monats-Zinssätze (vgl. Schmidt (2014), S. 225f.). Zu jedem Fixing-Tag wird eine Teiloption ausgeübt oder sie verfällt. Mit jedem Zinsvergleichszeitpunkt läuft demnach eine Option aus. Der Wert baut sich damit ratierlich entsprechend dem Wert der einzelnen Teiloption (Caplet) ab.
Die Ausgleichszahlung wird am Zinsfeststellungstermin (Fixing-Tag zu Beginn der Zinsperiode) festgelegt und am Ende der jeweiligen Zinsperiode unter Berücksichtigung der genauen Anzahl der Tage (actual/360) fällig und geleistet (vgl. ausführlich Scharpf/Luz (2000), S. 541ff.).
Das wesentliche Merkmal der Zinsbegrenzungsvereinbarungen ist das asymmetrische Risikoprofil, bei dem der Käufer die Risiken aus einer Zinsänderung an den Verkäufer abgibt, die Chancen aus einer für ihn günstigen Zinsentwicklung jedoch behält. Hierfür bezahlt der Käufer an den Verkäufer eine Prämie. Die Prämie kann in eine...