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I. Auswirkungen auf die Handelsbilanz

Prof. Dr. Lutz Richter, Dr. Magdalena Kruczynski
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Rn. 57

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Aus dem Wortlaut des § 5b Abs. 1 Satz 1 EStG ergibt sich, dass der Inhalt der HB sowie der handelsrechtlichen GuV nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln ist. Hier­aus folgt, dass die Taxonomie auch für die HB Gültigkeit besitzt und diese im Aufbau, insbesondere hinsichtlich der Gliederungstiefe, den steuerlichen Vorschriften entsprechen muss. Bei Einreichung einer HB für steuerliche Zwecke wird es seitens der Finanzverwaltung jedoch nicht beanstandet, wenn die HB erst nach der Umgliederungsrechnung die Mussfeldtiefe aufweist (vgl. BayLfSt/Finanzverwaltung NRW (2022), S. 19). Der Mindestumfang ist somit auf jeden Fall abzubilden. Dies gilt jedoch nur für eine HB, die i. R.d. steuerlichen Deklaration eingereicht wird, nicht aber für eine nach § 325 offenzulegende Bilanz. Die Gliederungsvorschriften des § 266 sowie die in diesem Zusammenhang bestehenden Erleichterungen (vgl. §§ 326f.) finden in diesem Fall weiterhin Anwendung.

Im Hinblick auf die Anzahl der Mussfelder existieren grds. keine Unterschiede zwischen HB und StB sowie zwischen handelsrechtlicher und steuerlicher GuV. Die Abweichungen zwischen HB und StB sowie zwischen handelsrechtlicher und steuerlicher GuV werden ausschließlich durch die Eigenschaft "steuerlich unzulässig" im Referenzteil der Taxonomie dokumentiert. Die so gekennzeichneten Positionen – z. B. die Bilanzposition "Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte" (vgl. § 266 Abs. 2 A. I. 1.) – dürfen nur in der HB bzw. in der handelsrechtlichen GuV enthalten sein. Sofern der Steuerpflichtige das Aktivierungswahlrecht gemäß § 248 Abs. 2 Satz 1 in Anspruch nimmt, ist diese Position i. R.d. Überleitungsrechnung aufzulösen; dies gilt auch unabhängig von der E-Bilanz. In der aus H...

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