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H. Kreditderivate, insbesondere Credit Default Swaps (CDS)

Dr. Joachim Brixner
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I. Grundlagen

 

Rn. 67

Stand: EL 45 – ET: 02/2025

Der BFA des IDW hat am 18.02.2015 die Neufassung des IDW RS BFA 1 (2015) verabschiedet (Begleitaufsätze: Weigel/Bär/Vietze, WPg 2015, S. 57ff.; Bär at al., WPg 2015, S. 1301ff.; Bär et al., WPg 2016, S. 31ff.).

Gegenstand des IDW RS BFA 1 (2015) ist die Behandlung von Kreditderivaten (insbesondere Credit Default Swaps (CDS)) im handelsrechtlichen JA und KA (vgl. IDW RS BFA 1 (2015), Rn. 1). IDW RS BFA 1 (2015) wurde vom BFA erarbeitet, gleichwohl stellt er auch die Grundsätze dar, die (ggf. abgesehen vom Ausweis in Bilanz und GuV) von Nichtbanken anzuwenden sind. Kreditderivate, die in Bewertungseinheiten i. S. v. § 254 einbezogen werden, sind nach den Grundsätzen des IDW RS HFA 35 (2011) zu behandeln (vgl. dazu auch die ausführliche Darstellung einschließlich des Ansatzes und der Bewertung bei Scharpf/Schaber (2022), S. 484ff. und 681ff.).

Zum Kreditrisikomanagement mit Kreditderivaten vgl. Steiner/Bruns/Stöckl (2017), S. 576ff. Zu erweiterten Handelsstrategien mit CDS vgl. Felsenheimer/Klopfer/von Altenstadt (2019), S. 199ff.

Kreditderivate i. S. d. IDW RS BFA 1 (2015) sind Finanzinstrumente, die Kreditrisiken (Bonitäts- und/oder Ausfallrisiken) unabhängig von einem zugrunde liegenden Geschäft auf andere Marktteilnehmer übertragen (vgl. IDW RS BFA 1 (2015), Rn. 2). Sie erlauben es, Kreditrisiken in ähnlicher Weise wie Marktrisiken zu handeln.

Die Vertragspartner eines Kreditderivats werden in IDW RS BFA 1 (2015) als Sicherungsnehmer und Sicherungsgeber bezeichnet. Der Sicherungsnehmer ist die Partei, die das zugrunde liegende Kreditrisiko an den Sicherungsgeber gegen Zahlung einer Prämie für die vereinbarte Laufzeit überträgt. Der Sicherungsgeber übernimmt gegen Zahlung einer ­Prämie das vereinbarte Kreditrisiko vom Sicherungsnehmer für die ...

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