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gg) Forfaitierung von Leasingforderungen

Dipl.-Ök. Heinz-Hermann Hellen, Dr. Martin Vosseler
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Rn. 81

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Neben der unverändert sehr häufig genutzten Darlehensfinanzierung verkaufen Leasinggeber zur Finanzierung der AHK des Leasingobjekts häufig alle zukünftig noch fällig werdenden Leasingraten (i. d. R. regresslos) an einen Dritten – meist ein Kreditinstitut. Der Käufer vergütet dem Leasinggeber dabei barwertig die ausstehenden Raten. Bei diesem sog. Forfaitierungsgeschäft handelt es sich demnach um einen "Kaufvertrag, aufgrund dessen der Leasinggeber erst noch fällige Leasingraten abtritt, wobei das Bonitätsrisiko auf den Forderungserwerber übergeht" (BFH, Urteil vom 24.07.1996, I R 94/95, BStBl. II 1997, S. 122). Es verbleibt somit lediglich das Risiko des rechtlichen Bestehens (Verität) der Forderung beim Verkäufer (vgl. BMF, Schreiben vom 09.01.1996, IV B 2 – S 2170–135/95, BStBl. I 1996, S. 9). Geht das Bonitätsrisiko nicht auf den Forderungskäufer über, spricht man von unechter Forfaitierung (vgl. BFH, Urteil vom 05.05.1999, XI R 6/98, BStBl. II 1999, S. 735). Neben den noch nicht fälligen Leasingraten werden bei Vorliegen von Teil­amortisationsverträgen mit Andienungsrecht in der Praxis häufig die im Veräußerungszeitpunkt ebenfalls noch nicht entstandenen Ansprüche aus dem Restwert des Leasingobjekts forfaitiert.

 

Rn. 82

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Der BFH hat u. a. in zwei Urteilen Stellung zur bilanziellen Behandlung von Forfaitierungsgeschäften bezogen. Zum einen hat der I. Senat die Behandlung der Veräußerung von zukünftig fällig werdenden Leasingforderungen entschieden (vgl. BFH-Urteil vom 24.07.1996, I R 94/95, BStBl. II 1997, S. 122ff.). Zum anderen behandelt das BFH-Urteil vom 08.11.2000 (I R 37/99, BStBl. II 2001, S. 722ff.) die bilanzielle Abbildung der Restwertforfaitierung bei Teilamortisationsverträgen mit Andienungsrecht.

 

R...

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