Dr. Eckart Ischebeck
, Astrid Nissen-Schmidt
I. Auswirkungen von Rechtsbeziehungen der Gesellschaft zu ihren Gesellschaftern
Rn. 19
Stand: EL 17 – ET: 10/2013
Den Gesellschaftern steht es grds. frei, mit der PersG entweder in ›normale‹ schuldrechtl. Beziehungen zu treten oder die Rechtsverhältnisse auf gesellschaftsrechtl. Ebene abzuwickeln (vgl. Herrmann, H. 1994, S. 502). Die schuldrechtl. Beziehungen führen zu Aufwendungen und Erträgen der Gesellschaft, bspw. Zinsaufwendungen für Gesellschafterdarlehen oder Mietaufwendungen für von einem Gesellschafter gepachtete Grundstücke. Tätigkeitsvergütungen (fix und erfolgsabhängig) an geschäftsführende Gesellschafter stellen regelmäßig, auch wenn sie üblicherweise gesellschaftsvertraglich geregelt werden, Aufwand der Gesellschaft dar (vgl. Mundt, H.-D. 1990, S. 164). Dasselbe gilt für Zinsen auf Gesellschafterkonten mit FK-Charakter (vgl. HdR-E, Kap 5, Rn. 11). Werden derartige Aufwendungen aufgrund des Gesellschaftsvertrags nicht in der GuV erfasst, sollten sie wenigstens darin vermerkt werden. Entspr. gilt für gewinnabhängige Vergütungen. So sollte auf eine als Aufwand in der GuV behandelte Vorabverzinsung von EK-Konten oder einen Vorabgewinn für die Geschäftsführung durch einen Gesellschafter hingewiesen werden. Die Berichterstattung hat sich an dem Ziel eines möglichst sicheren Einblicks in die Ertragslage der PersG zu orientieren.
II. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
Rn. 20
Stand: EL 17 – ET: 10/2013
Ergebnisabhängige Steuern, für die die PersG Steuerschuldner ist, sind Aufwand der Gesellschaft. Dies betrifft derzeit allein die GewSt, unabhängig davon, ob ihre Höhe auch durch stl. Ergebnisse aus Sonder- und Ergänzungsbilanzen beeinflusst ist. Schuldner von Steuern auf stl. Gewinnanteile sind dagegen die Gesellschafter; die PersG ist insoweit nicht Steuersubjekt. Die auf die Gewinnanteile entfallende Steuer (ESt/KSt und SolZ) taucht in der GuV nicht auf. Die vergleichende Beurteilu...