Dipl.-Ök. Heinz-Hermann Hellen
, Dr. Martin Vosseler
Rn. 73
Stand: EL 40 – ET: 09/2023
Durch den Abschluss eines Leasingvertrags geht der Leasinggeber "vielschichtig gelagerte Risiken" (Tacke (1999), S. 142) ein, die sich bspw. in Bonitäts- und Zinsänderungsrisiken sowie leasingtypische Risiken (Objekt- und Vertragsrisiko) einteilen lassen (vgl. Findeisen (1998a), Rn. 61). Für sie ist (bei Bedarf) bilanzielle Vorsorge zu treffen.
Rn. 74
Stand: EL 40 – ET: 09/2023
Unter dem Bonitätsrisiko versteht man die "tatsächliche Durchsetzbarkeit der Leasingforderung in Abhängigkeit von der Zahlungsfähigkeit des Leasingnehmers" (HdJ, Abt. I/8 (2020), Rn. 169). Hinsichtlich der bilanziellen Beurteilung ist es wichtig, zu unterscheiden, ob die Forderung gegenüber dem Leasingnehmer bereits rechtlich entstanden ist oder es sich um noch nicht fällige zukünftige Forderungen handelt.
Rn. 75
Stand: EL 40 – ET: 09/2023
Für die erste Gruppe gelten die allg. Bewertungsvorschriften für Forderungen. Aufgrund des im UV geltenden strengen NWP hat der Leasinggeber, sofern er konkrete Erkenntnisse über eine mangelnde Zahlungsfähigkeit des Leasingnehmers besitzt, auf die ausgewiesene Leasingforderung eine Einzelwertberichtigung vorzunehmen (vgl. hierzu allg. ADS (1995), § 253, Rn. 533; Beck Bil-Komm. (2022), § 253 HGB, Rn. 569ff.; HdR-E, HGB § 253, Rn. 313ff.). Darüber hinaus ist auf die nicht einzelwertberichtigten Forderungen zur Berücksichtigung latenter Ausfallrisiken eine Pauschalwertberichtigung zu bilden (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 253 HGB, Rn. 580). Somit sind die bereits fälligen und nicht einzelwertberichtigten Leasingforderungen in die Ermittlung der Pauschalwertberichtigung einzubeziehen (vgl. Findeisen (1998a), Rn. 62; a. A. Tacke (1999), S. 143, der eine Pauschalwertberichtigung auf bereits fällige Leasingforderungen ablehnt, da es sich bei di...