Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg Baetge
, Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch
Rn. 121
Stand: EL 39 – ET: 06/2023
Im Unterschied zu der deutschen Auslegungssystematik ist die internationale RL nach IFRS bei der Suche nach Lösungen für die Abbildung von nicht geregelten Bereichen sowie der Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen stärker dem einzelfallorientierten "case law" verhaftet (vgl. HdJ, Abt. I/2 (2010), Rn. 303ff.).
Rn. 122
Stand: EL 39 – ET: 06/2023
Die IFRS kennen bisher kein den GoB entsprechendes Normensystem. Die konzeptionellen Grundlagen sowie die wesentlichen Prinzipien der RL nach IFRS werden insbesondere im Rahmenkonzept (RK) gelegt. Dieses RK enthält aber im Unterschied zum GoB-System des HGB keine von den UN konkret bzw. unmittelbar anzuwendenden RL-Vorschriften, sondern soll nur
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dem Bilanzierenden als Deduktionsgrundlage dienen, auf deren Basis er Regelungslücken schließen und Wahlrechte ausüben kann, |
| (b) |
den Standardsetzer (IASB) bei der Entwicklung neuer Standards sowie der Überarbeitung bestehender Standards unterstützen und |
| (c) |
sämtlichen Parteien dabei behilflich sein, die IFRS zu verstehen und zu interpretieren (vgl. RK.SP1.1 (2018)). |
Das RK hat nicht den Rang eines RL-Standards. Es darf auch nicht unter Berufung auf das RK gegen einzelne Standards verstoßen werden (vgl. RK.SP1.2). Neben dem RK finden sich IFRS-Regelungen mit allg. Charakter auch in IAS 1, in dem die allg. Merkmale von Abschlüssen festgelegt werden (vgl. IAS 1.15ff.), sowie in IAS 8, der Vorschriften zur Auswahl, Anwendung und Stetigkeit von Bilanzierungsmethoden, Änderungen von Schätzungen sowie Korrektur von Fehlern enthält.
Rn. 123
Stand: EL 39 – ET: 06/2023
Das Ziel der RL nach IFRS ist – anders als die handelsrechtlichen JA-Zwecke, die aus zahlreichen Vorschriften des HGB abzuleiten sind – explizit im RK geregelt. Es besteht nach RK.1.2 darin, sowohl ...