Prof. Dr. Peter Oser
, Dr. Peter Lauer
I. Vorbemerkungen
Rn. 34
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
Der Einfluss der internationalen RL nach IFRS ist seit Verabschiedung der sog. IAS-VO (EG) Nr. 1606/2002 (ABl. EG, L 243/1ff. vom 11.09.2002) des EU-Parlaments und Rates vom 19.07.2002 stetig gewachsen. Dabei beschränkt sich die Anwendung der IFRS zunächst nur auf den KA. Gemäß Art. 4 jener IAS-VO gilt, dass die IFRS für alle UN bindend sind, deren Wertpapiere am jeweiligen BilSt in einem beliebigen Mitgliedstaat der EU bzw. des EWR zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind. In ihrem unverbindlichen Kommentar zu bestimmten Artikeln der IAS-VO stellt die EU-KOM klar, dass die VO "nur dann wirksam [wird, d.Verf.], wenn die konsolidierten Abschlüsse von anderer Seite gefordert" werden; für die Bestimmung der KA-Pflicht sei allein das "einzelstaatliche Recht" maßgebend (vgl. EG (2003), S. 7 (auch Zitate); ferner grundlegend IFRS-Komm. (2018), Kap. III, Rn. 2ff.). M.a.W.: In den Anwendungsbereich der VO fallen diejenigen deutschen kap.-marktorientierten MU, die zur Konzern-RL nach den §§ 290–293 bzw. § 11 PublG verpflichtet sind (vgl. § 315e Abs. 1; § 11 Abs. 6 Nr. 2 PublG).
Rn. 35
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
Ferner räumt Art. 5 der IAS-VO den einzelnen Mitgliedstaaten ein Wahlrecht ein, die von der EU übernommenen IFRS sowohl
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für den EA kap.-marktorientierter UN als auch |
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für den Konzern- bzw. EA nicht kap.-marktorientierter UN |
zuzulassen oder gar verbindlich vorzuschreiben. Der deutsche Gesetzgeber nutzte dieses in nationales Recht umzusetzende Wahlrecht, indem er mit § 315e Abs. 2 sowie § 11 Abs. 6 Nr. 2 PublG die Verpflichtung zur Anwendung der von der EU übernommenen IFRS bei der KA-Erstellung auch auf MU ausdehnte, die zum betreffenden BilSt die Zulassung eines Wertpapiers i. S. d. § 2 Abs. 1 WpHG zum Handel an einem orga...