Prof. Dr. Lutz Richter
, Dr. Magdalena Kruczynski
I. Auswirkungen auf das betriebliche Rechnungswesen
Rn. 61
Stand: EL 37 – ET: 09/2022
Der Finanzverwaltung eröffnet die elektronische Übermittlung der E-Bilanz neue Möglichkeiten im Hinblick auf das Risikomanagement (vgl. HdR-E, Kap. 9, Rn. 60). Die Wirtschaft sowie deren Berater befürchteten hingegen aus dem definierten Mindestumfang einen erheblichen Anpassungsbedarf für das betriebliche Rechnungswesen sowie eine Erweiterung der Berichtspflichten. Gemäß § 5b EStG wird der Steuerpflichtige durch die E-Bilanz lediglich dazu verpflichtet, die vorhandenen Konten der jeweiligen Taxonomieposition zuzuordnen und diese – nach den Vorgaben der Finanzverwaltung und damit standardisiert – elektronisch zu übermitteln, während das Buchungsverhalten weitgehend unangetastet bleibt (vgl. BayLfSt/Finanzverwaltung NRW (2022), S. 4f.). Auch die in der Taxonomie eingefügten Auffangpositionen haben zum Ziel, Eingriffe in das Buchungsverhalten zu vermeiden (vgl. BayLfSt/Finanzverwaltung NRW (2022), S. 12). Ist eine Zuordnung der vorhandenen Konten zu den definierten Taxonomiepositionen nicht möglich, kann der Steuerpflichtige auf Auffangpositionen zurückgreifen, um die rechnerische Richtigkeit des Datensatzes zu gewährleisten (vgl. BayLfSt/Finanzverwaltung NRW (2022), S. 12). Die Auswirkungen auf den Kontenrahmen und das damit verbundene Buchungsverhalten stellen vielmehr eine Frage des sog. Tax Compliance-Levels dar. Unter dem Begriff "Tax Compliance" wird – aus Sicht des Steuerpflichtigen – die Einhaltung und Erfüllung steuerlicher Pflichten verstanden (vgl. Seer, StuW 2003, S. 40 (50)).
Wie die Erfahrungen zeigten, wurde in den ersten Jahren der Übermittlungspflicht nach § 5b EStG mehrheitlich die "Minimalstrategie" angewendet (vgl. dazu Herzig/Briesemeister/Schäperclaus, DB 2011, S. 2509 (2515); Beck-HdR, B 771 (2014), Rn. 142ff.). In den ...