Dipl.-Ök. Heinz-Hermann Hellen
, Dr. Martin Vosseler
Rn. 93
Stand: EL 40 – ET: 09/2023
Sofern eine progressive Ratenvereinbarung besteht (vgl. hierzu HdR-E, Kap. 6, Rn. 69f.), ist ein sachgerechter Ausgleich von Leistung und Gegenleistung mittels Passivierung des Verpflichtungsrückstands des Leasingnehmers vorzunehmen, wenn die Ratenprogression die des Aufwands einer fiktiven Eigeninvestition des Leasingnehmers übersteigt. Zur sachgerechten Abbildung dieses Sachverhalts ist daher eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten i. S. d. § 249 Abs. 1 Satz 1 zu bilden (vgl. HdJ, Abt. I/8 (2020), Rn. 236; zustimmend Findeisen (1998a), Rn. 85; a. A. ADS (1998), § 250, Rn. 135, wonach die Bildung einer Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften gefordert wird).
Rn. 94
Stand: EL 40 – ET: 09/2023
Kann die Progression der Leasingraten nicht begründet werden, d. h., ein sachgerechter Ausgleich der vertraglichen Leistung und Gegenleistung ist von vornherein ausgeschlossen, ist als Vergleichsmaßstab zur Ermittlung der Höhe des Verpflichtungsrückstands des Leasingnehmers auf die lineare Ratengestaltung abzustellen.