Prof. Dr. Norbert Herzig
, Prof. Dr. Simone Briesemeister
Rn. 232
Stand: EL 37 – ET: 09/2022
Steuerliche Wahlrechte mit Subventionscharakter können unstreitig gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 (2. Halbsatz) EStG steuerlich autonom, d. h. ohne entsprechende Abbildung in der HB ausgeübt werden, Letzteres ist ausgeschlossen. Die Eliminierung steuerlich bedingter Verzerrungen aus der HB war primäres Ziel der Abschaffung der umgekehrten Maßgeblichkeit (vgl. Hennrichs, Ubg 2009, S. 533). Auch aus Billigkeitsgründen (vgl. § 163 Satz 2 AO) gewährte steuerliche Wahlrechte unterfallen dem steuergesetzlichen Wahlrechtsvorbehalt des § 5 Abs. 1 Satz 1 (2. Halbsatz) EStG, ihre Ausübung wird durch die GoB nicht beschränkt.
Rn. 233
Stand: EL 37 – ET: 09/2022
Unter den Subventionswahlrechten zentral ist das durch § 6b EStG eröffnete steuerliche Wahlrecht, i. R.d. Veräußerung bestimmter WG des AV (insbesondere Grund und Boden, Gebäude, Anteile an KapG) aufgedeckte stille Reserven bis zu 100 % von den AHK eines in § 6b EStG jeweils bezeichneten begünstigten WG abzuziehen. Erfolgen Veräußerung und Übertragung der stillen Reserven nicht im selben WJ, kann zunächst eine den Gewinn mindernde Rücklage gebildet werden (vgl. § 6b Abs. 3 Satz 1, Abs. 10 Satz 5 EStG), so dass insoweit neben der Bewertungs- auch die Ansatzebene tangiert wird. Das steuerliche Wahlrecht zur Übertragung stiller Reserven bzw. Rücklagenbildung ist unstreitig vom Wahlrechtsvorbehalt des § 5 Abs. 1 Satz 1 (2. Halbsatz) EStG erfasst; die Ausübung wird durch die GoB nicht beschränkt (vgl. BMF, Schreiben vom 12.03.2010, IV C 6 – S 2133/09/10001, BStBl. I 2010, S. 239ff. (Rn. 13f.)). Handelsrechtlich darf weder die Rücklagenbildung noch die Minderung der AHK um aufgedeckte stille Reserven nachvollzogen werden. Der Veräußerungsgewinn erhöht – korrigiert um passive Steuerlatenzen – das handelsrechtli...