Dipl.-Ök. Heinz-Hermann Hellen
, Dr. Martin Vosseler
Rn. 55
Stand: EL 40 – ET: 09/2023
Die Folgebewertung des Leasinggegenstands wird prinzipiell für alle Kaufleute durch § 253 Abs. 3ff. geregelt. Es ist anzumerken, dass Leasinggeber, die unter § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 10 KWG fallen, für den Ausweis in der GuV die veröffentlichten Formblätter zur RechKredV zu beachten haben. Für alle anderen Leasinggeber gelten die Regelungen des § 275 HGB ff. Im Folgenden wird auf die relevanten AfA-Regelungen für das AV eingegangen, die für die Bewertung der Leasingobjekte relevant sind (vgl. zu den AfA im UV HdR-E, HGB § 253, Rn. 268ff.).
Rn. 56
Stand: EL 40 – ET: 09/2023
Sofern das Leasingobjekt dem abnutzbaren AV zuzuordnen ist, sind seine AHK gemäß § 253 Abs. 3 Satz ;1f. mittels planmäßiger AfA auf die voraussichtliche ND zu verteilen. Mit der AfA ist im Zeitpunkt des Zugangs des Leasinggegenstands bzw. seiner Betriebsbereitschaft zu beginnen (vgl. HdJ, Abt. I/8 (2020), Rn. 99; Spittler (1999), S. 176). Ein ggf. abweichender Beginn des Leasingvertragsverhältnisses kommt grds. nicht als AfA-Beginn infrage (vgl. HFA 1/1989, WPg 1989, S. 625 (626); ADS (1995), § 253, Rn. 439, ebenso wie Grewe, WPg 1990, S. 161 ((162), dortige Fn. 11)), wonach auch keine Bedenken bestehen, den Beginn des Vertragsverhältnisses als AfA-Beginn zu wählen, falls dieser nicht wesentlich vom Zugangszeitpunkt abweicht). In praxi führen u. U. die konkreten, faktischen Abwicklungsprozesse (z. B. verzögerter Eingang der Lieferantenrechnung oder des Abnahmeschreibens des Leasingnehmers) zu begründbaren Abweichungen von o. g. (formaler) Regel.
Rn. 57
Stand: EL 40 – ET: 09/2023
Bei unterjähriger Inbetriebnahme bzw. unterjährigem Nutzungsbeginn eines beweglichen Leasingobjekts hat der Leasinggeber handelsrechtlich die Wahl, die AfA pro rata temporis zu ermitteln oder die verein...