Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

cc) Folgebewertung des Leasinggegenstands

Dipl.-Ök. Heinz-Hermann Hellen, Dr. Martin Vosseler
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rn. 55

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Die Folgebewertung des Leasinggegenstands wird prinzipiell für alle Kaufleute durch § 253 Abs. 3ff. geregelt. Es ist anzumerken, dass Leasinggeber, die unter § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 10 KWG fallen, für den Ausweis in der GuV die veröffentlichten Formblätter zur RechKredV zu beachten haben. Für alle anderen Leasinggeber gelten die Regelungen des § 275 HGB ff. Im Folgenden wird auf die relevanten AfA-Regelungen für das AV eingegangen, die für die Bewertung der Leasingobjekte relevant sind (vgl. zu den AfA im UV HdR-E, HGB § 253, Rn. 268ff.).

 

Rn. 56

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Sofern das Leasingobjekt dem abnutzbaren AV zuzuordnen ist, sind seine AHK gemäß § 253 Abs. 3 Satz 1f. mittels planmäßiger AfA auf die voraussichtliche ND zu verteilen. Mit der AfA ist im Zeitpunkt des Zugangs des Leasinggegenstands bzw. seiner Betriebsbereitschaft zu beginnen (vgl. HdJ, Abt. I/8 (2020), Rn. 99; Spittler (1999), S. 176). Ein ggf. abweichender Beginn des Leasingvertragsverhältnisses kommt grds. nicht als AfA-Beginn infrage (vgl. HFA 1/1989, WPg 1989, S. 625 (626); ADS (1995), § 253, Rn. 439, ebenso wie Grewe, WPg 1990, S. 161 ((162), dortige Fn. 11)), wonach auch keine Bedenken bestehen, den Beginn des Vertragsverhältnisses als AfA-Beginn zu wählen, falls dieser nicht wesentlich vom Zugangszeitpunkt abweicht). In praxi führen u. U. die konkreten, faktischen Abwicklungsprozesse (z. B. verzögerter Eingang der Lieferantenrechnung oder des Abnahmeschreibens des Leasingnehmers) zu begründbaren Abweichungen von o. g. (formaler) Regel.

 

Rn. 57

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Bei unterjähriger Inbetriebnahme bzw. unterjährigem Nutzungsbeginn eines beweglichen Leasingobjekts hat der Leasinggeber handelsrechtlich die Wahl, die AfA pro rata temporis zu ermitteln oder die vereinfachende Halbjahresregel zur Bemessung heranzuziehen (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 253 HGB, Rn. 255). Im ersten Fall wird die Höhe der AfA im Jahr der Inbetriebnahme monatsgenau berechnet. Bei Anwendung der Halbjahresregel wird bei VG, die in der ersten Hälfte des GJ angeschafft oder hergestellt wurden, vereinfachend die volle Jahres-AfA und bei VG, die im zweiten Geschäftshalbjahr zugegangen sind, die halbe Jahres-AfA von den AHK abgesetzt. Diese Halbjahresregel wird jedoch für die StB nicht anerkannt (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 253 HGB, Rn. 255).

 

Rn. 58

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Gemäß § 253 Abs. 3 Satz 1f. hat die planmäßige AfA über die voraussichtliche ND des VG, die sich nach der wirtschaftlichen ND (vgl. hierzu HdR-E, HGB § 253, Rn. 145ff.) richtet, zu erfolgen. Neben der vorsichtigen Schätzung der wirtschaftlichen ND ist es handelsrechtlich auch zulässig, der Berechnung der planmäßigen AfA die über die AfA-Tabellen im Steuerrecht normierte betriebsgewöhnliche ND zugrunde zu legen (vgl. auch HdR-E, HGB § 253, Rn. 147; Grewe, WPg 1990, S. 161 (163); kritisch hierzu HdJ, Abt. I/8 (2020), Rn. 93f.). Die in den AfA-Tabellen fixierte ND entbindet den Kaufmann jedoch nicht, zu überprüfen, ob ggf. aus betriebsindividuellen Gründen eine kürzere ND als in den Tabellen vorgegeben zu wählen ist.

 

Rn. 59

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Neben der AfA über die voraussichtliche ND kann das Leasingobjekt unter Berücksichtigung eines angemessenen bzw. vereinbarten Restwerts auch über die Laufzeit des Leasingvertrags abgeschrieben werden (vgl. HFA 1/1989, WPg 1989, S. 625). Vergegenwärtigt man sich, dass die Kalkulation der Leasingraten typischerweise einen (linearen) Erlösverlauf über die Vertragsdauer auf den kalkulierten Restwert beinhaltet (damit also auch lineare Erlösäquivalente für die Amortisation der AHK), dann kommen bei Anwendung der AfA über die Vertragsdauer der Erlös- und Aufwandsverlauf zu einem sachgerechten Ausgleich (matching). Der Bildung von Aufwandsvor- oder -nachläufen bzw. stillen Reserven/Lasten über die AfA kann dadurch weitestgehend begegnet werden (wenn auch die vereinfachende Verrechnung von monatsweisen AfA-Beträgen gemessen an tagesgenauen Leasingraten-Erlösen weiterhin für einen AfA-Vorlauf sorgt).

 

Rn. 60

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Zur Vervollständigung des AfA-Plans ist zudem die Methode zu definieren, welche die Verteilung der AHK auf die ND festlegt (vgl. zu AfA-Methoden exemplarisch Beck Bil-Komm. (2022), § 253 HGB, Rn. 238ff.; HdR-E, HGB § 253, Rn. 150ff.). Der planmäßigen AfA des Leasingobjekts dürfen grds. sämtliche handelsrechtlich zulässigen AfA-Methoden zugrunde gelegt werden; damit steht es dem Kaufmann offen, bei Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse wie auch des vereinbarten Leasingraten-/Erlösverlaufs (verlustfreie (Rest-)Abwicklung), zwischen der linearen, geometrisch-degressiven, arithmetisch-degressiven sowie Leistungs-AfA zu wählen (vgl. zu den gegen die progressive AfA vorgebrachten Bedenken und der damit verbundenen Forderung nach restriktiver Anwendung dieser Methode Beck Bil-Komm. (2022), § 253 HGB, Rn. 246).

 

Rn. 61

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Neben den planmäßigen AfA bei Leasingobjekten, die zei...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    3.200
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    3.198
  • Nachforderungszinsen
    1.880
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    1.762
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    1.364
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    1.261
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    1.211
  • Werkzeuge, Abschreibung
    1.205
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    1.203
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    1.085
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    1.067
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    994
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    833
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    828
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    751
  • Betriebsveräußerung/Betriebsaufgabe/Betriebsverpachtung / 11.3 Abgrenzung von laufenden Gewinnen
    737
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    727
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    719
  • Kapitallebensversicherungen, Einkommensteuer / 10.2 Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag
    698
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    674
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
Krieg in der Ukraine: Auswirkungen des Ukraine-Kriegs auf Rechnungslegung und Prüfung
Ukraine_Flagge
Bild: Pixabay

Der Angriff Russlands auf die Ukraine hat auch Auswirkungen auf deutsche Unternehmen. Das IDW hat bereits im März 2022 einen fachlichen Hinweis "Auswirkungen des Ukraine-Kriegs auf die Rechnungslegung und deren Prüfung" veröffentlicht und inzwischen 4 Updates dazu herausgegeben.  


Haufe Shop: E-Rechnung wird zur Pflicht
E-Rechnung_Whitepaper_3D
Bild: Haufe Online Redaktion

Die verpflichtende Einführung der E-Rechnung im B2B-Bereich zum 1.1.2025 stellt eine wesentliche Neuerung für viele Unternehmen dar.


Küting/Weber, Handbuch der ... / bb) Zugangsbewertung des Leasingobjekts
Küting/Weber, Handbuch der ... / bb) Zugangsbewertung des Leasingobjekts

  Rn. 48 Stand: EL 40 – ET: 09/2023 Neben der Frage des Ausweisorts des Leasingobjekts gilt es, die Frage nach der Ausweishöhe zu beantworten. Entsprechend den Grundsätzen zur bilanziellen Behandlung von Anschaffungs- respektive Herstellungsvorgängen gemäß ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren