Prof. Dr. Norbert Herzig
, Prof. Dr. Simone Briesemeister
Rn. 146
Stand: EL 37 – ET: 09/2022
Nach Maßgabe des allg. steuerrechtlichen Bewertungsvorbehalts (vgl. § 5 Abs. 6 EStG) richtet sich die Vornahme planmäßiger und außerplanmäßiger AfA in der StB nach den typisierenden steuerrechtlichen Bewertungsvorgaben der §§ 6, 7 EStG einschließlich steuergesetzlicher Vorgaben betreffend typisierter ND-Vorgaben sowie Vorgaben zur zulässigen degressiven AfA (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 2 EStG) und den speziellen Vorschriften der §§ 7a bis 7k EStG, was zwingende Abweichungen zwischen HB und StB nach sich ziehen kann. Der in § 253 Abs. 3 Satz 1 verankerten handelsrechtlichen Verpflichtung, bei abnutzbaren VG des AV planmäßige AfA vorzunehmen, stehen steuerrechtlich die zwingenden Regelungen des § 7 EStG über die AfA bzw. AfS gegenüber. Darüber hinaus können i. R.d. planmäßigen AfA Wahlrechte bezüglich der AfA-Methode gemäß § 7 EStG sowie der Zulässigkeit eines Methodenwechsels (vgl. HdR-E, Kap. 3, Rn. 263 ff.) ebenso wie bezüglich subventioneller steuerlicher ND-Wahlrechte für bestimmte WG (vgl. HdR-E, Kap. 3, Rn. 236) bedingte Abweichungen auslösen.
aa) Gebäude
Rn. 147
Stand: EL 37 – ET: 09/2022
Die steuerlichen AfA-Regelungen gehen durchgehend typisierend vor. Für Gebäude ist gemäß § 7 Abs. 4f. EStG – je nach Nutzung und Zuordnung zum BV oder PV – von einer typisierten ND von 25–50 Jahren auszugehen. Für neu angeschaffte oder hergestellte Gebäude kommt nur die lineare AfA in Betracht (vgl. § 7 Abs. 4 EStG). Für neue Gebäude des BV, die nicht Wohnzwecken dienen, ist eine typisierte ND von 33,3 Jahren, im Übrigen von 50 Jahren zugrunde zu legen. Handelsrechtlich ist demgegenüber die betriebsgewöhnliche ND nach vernünftigem kaufmännischen Ermessen maßgebend. Die betriebsgewöhnliche wird regelmäßig nicht der steuerlich typisierten ND entsprechen, eine handelsrecht...