Rn. 35
Stand: EL 46 – ET: 06/2025
Die vom Factor auf dem laufenden Abrechnungskonto geführten Beträge sind beim Factoring-Kunden je nach Saldo entweder als "Guthaben bei Kreditinstituten" oder unter den "Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten" auszuweisen, sofern der Factor als Kreditinstitut i. S. d. § 1 Abs. 1 KWG einzustufen ist. Ist dies nicht der Fall, sind die Salden entweder als "Sonstige VG" oder "Sonstige Verbindlichkeiten" auszuweisen. I.R.v. stichtagsbezogenen bilanzanalytischen Prozessen und/oder der Kaufpreisfindung bei M&A-Transaktionen, die vielfach an die sog. "Cash-and-debt-free-Basis" anknüpfen, ist dabei etwaigen Passivsalden des Abrechnungskontos eine besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Denn: Die damit einhergehenden, bilanziell ausgewiesenen Liquiditätsbestände besitzen eine besondere Qualität, indem sie für die allg. operative Geschäftstätigkeit nicht frei verfügbar sind (sog. "restricted cash"). In solchen Fällen sind somit stets beide, sich komplementär gegenüberstehenden Positionen mit in die Betrachtung einzubeziehen oder komplett zu negieren. I.S.e. höheren Transparenz des JA erscheint vor diesem Hintergrund auch eine entsprechende Berichterstattung im Anhang zweckmäßig.
Auf einem Sonderkonto erfasste Forderungen, die aufgrund einer fehlenden Annahmeerklärung des Factors (zunächst) nicht oder nur z. T. bevorschusst werden, weil entweder die eingeräumten Limits überschritten sind oder dem Ankauf Abtretungsverbote entgegenstehen, sind vom Factoring-Kunden als "Forderungen aus LuL" auszuweisen. Die auf einem Sperrkonto geführten Sicherungseinbehalte stellen eine Forderung des Factoring-Kunden gegen den Factor dar und sind entsprechend als "Guthaben bei Kreditinstituten" bzw. "Sonstige VG" auszuweisen, obwohl die Verfügungsmöglichkeiten des Fact...