Thomas Richter
, Thomas Richter
Rn. 51
Stand: EL 40 – ET: 09/2023
In der Praxis kommen als Anwendungsfälle von Zweckgesellschaften Leasingobjektgesellschaften, Spezialfonds, Gesellschaften für ausgelagerte FuE-Tätigkeiten oder Gesellschaften zur Verbriefung von Finanzdienstleistungen für diese begrenzten Zwecke einer solchen Gesellschaft in Betracht (vgl. BT-Drs. 16/12407, S. 180). Die wichtigsten Geschäftstätigkeiten einer Leasingobjektgesellschaft liegen in der Beschaffung und Errichtung von Leasingobjekten, der Finanzierung und Vermietung dieser sowie der Abwicklung bei Ablauf des Leasingvertrags (vgl. Küting/Brakensiek, DStR 2001, S. 1359). Das Leasingobjekt wird durch die Zweckgesellschaft vom Initiator mittels einer Finanzierung durch FK erworben und an diesen zurückgeleast (sale-and-lease-back-Transaktion; vgl. Küting/Gattung, KoR 2007, S. 397 (402)).
Rn. 52
Stand: EL 40 – ET: 09/2023
Eine Leasingobjektgesellschaft wird in Deutschland häufig im Rechtskleid einer PersG (GmbH & Co. KG) gegründet (vgl. Schruff/Rothenburger, WPg 2002, S. 755 (763)). Die Initiierung der Zweckgesellschaft erfolgt mit dem Ziel, alle Geschäfte i. R.e. Leasingverhältnisses abzuwickeln (vgl. Zoeger/Möller, KoR 2009, S. 309 (310)). Sind der Leasingnehmer und der Leasinggeber gleichzeitig Gesellschafter der Leasingobjektgesellschaft, liegt zumeist eine disproportionale Verteilung der Stimmrechte und Kap.-Einlagen vor. Der persönlich haftende Gesellschafter (Komplementär-GmbH; Leasinggeber), dessen Anteile der Investor vereint, besitzt vielfach nur eine unwesentliche Kap.-Einlage. Dahingegen stehen ihm die Mehrheit der Stimmrechte sowie die alleinige Geschäftsführung zu. Zusätzlich erhält er hierfür ein Entgelt (vgl. Küting/Brakensiek, DStR 2001, S. 1359). Demgegenüber besitzt der Initiator als Leasingnehmer in seiner Rechtstell...