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bb) Verkäufer der Option

Dr. Joachim Brixner
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Rn. 13

Stand: EL 45 – ET: 02/2025

Wird der Stillhalter der Option in Anspruch genommen, ergibt sich bei einer Kaufoption ein (sonstiger betrieblicher) Ertrag bzw. Aufwand in Höhe der Differenz zwischen Basispreis und AK des Basiswerts abzgl. Optionsprämie (vgl. IDW RS BFA 6 (2011), Rn. 24; Breker (1993), S. 167f.). Eine frühere (auch ratierliche) Vereinnahmung der Optionsprämie ist unzulässig. Gleichzeitig ist eine evtl. gebildete Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften aufzulösen.

Bei einer Verkaufsoption resultieren AK aus dem Basispreis abzgl. der bis dahin passivierten Optionsprämie (vgl. IDW RS BFA 6 (2011), Rn. 24; mithin wirkt diese wie eine Anschaffungspreisminderung des Basiswerts). Liegt der Kurs oder Marktwert des Basiswerts unter den so ermittelten AK, ist die bereits gebildete Rückstellung AK-mindernd (d. h. ergebnisneutral) zu verrechnen, ansonsten (teilweise) zugunsten der sonstigen betrieblichen Erträge aufzulösen.

Wird aufgrund der Ausübung der Option, die den Optionskäufer zur Kreditvergabe berechtigt, beim Stillhalter eine Verbindlichkeit begründet, erhöht die zuvor passivierte Optionsprämie den Ausgabebetrag (Basispreis) der Verbindlichkeit (vgl. IDW RS BFA 6 (2011), Rn. 24). Übersteigt der Ausgabebetrag aufgrund der Einbeziehung der Optionsprämie den Erfüllungsbetrag der Verbindlichkeit, ist in Höhe der Differenz ein passiver RAP nach § 250 Abs. 2 anzusetzen, der seinerseits während der Darlehenslaufzeit planmäßig aufzulösen ist. Die Optionsprämie hat damit den Charakter eines Agios und damit Zinscharakter (da der Optionsberechtigte die Option zur Kreditvergabe nur dann ausüben wird, wenn dies für ihn bezüglich der Verzinsung günstiger ist, ist diese Vorgehensweise sachgerecht).

 

Beispiel:

Ein Optionskäufer erwirbt eine Option, die ...

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