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bb) Schutz gegen Zugriff der Gläubiger des Treugebers

Thomas Richter , Thomas Richter
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Rn. 19

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Die Gläubiger des Treugebers können bei der uneigennützigen Verwaltungstreuhandschaft in bewegliche Sachen, die sich im Gewahrsam des Treuhänders befinden, nicht vollstrecken. Ist das Treugut – ausnahmsweise – jedoch im Besitz des Treugebers belassen worden, so ist die Pfändung durch Gläubiger des Treugebers zulässig, da diesem ohnehin das wirtschaftliche Eigentum zusteht. Der Treuhänder hat keine Möglichkeit zur Widerspruchsklage nach § 771 ZPO.

Die Gläubiger des Treugebers können Forderungen, die zum Treugut gehören und auf den Treuhänder übertragen sind, aufgrund eines Vollstreckungstitels gegen den Treugeber nicht pfänden, sondern sie sind darauf angewiesen, den Anspruch des Treugebers auf Rück­übertragung der abgetretenen Forderungen (bei Beendigung des Treuhandverhältnisses, insbesondere bei Tilgung der zugrunde liegenden Forderung des Treuhänders gegen den Treugeber) zu pfänden (vgl. Erdl (1985), S. 218).

Bei Insolvenz des Treugebers erlischt das Treuhandverhältnis, wenn das Treuhandvermögen zur Insolvenzmasse gehört. Der Treuhänder muss das Treugut an den Insolvenzverwalter herausgeben, der es in Besitz zu nehmen und zu verwerten hat.

 

Rn. 20

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Bei der eigennützigen Sicherungstreuhand (z. B. Sicherungsübereignung) hat der Treuhänder (Sicherungsnehmer), d. h. der Gläubiger des Kreditverhältnisses, gegenüber Eingriffen von Gläubigern des Treugebers (Sicherungsgebers), also des Schuldners des Kreditverhältnisses, die Möglichkeit der Widerspruchsklage nach § 771 ZPO, da er nach außen vollberechtigter Eigentümer des zur Sicherheit übereigneten Treuhandvermögens ist (vgl. Palandt (2023), § 903 BGB, Rn. 42f.; § 930 BGB, Rn. 35). Ein Aussonderungsrecht bei Insolvenz des Treugebers (Sicherungsgebers) hat der Treuhänder ...

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