Prof. Dr. Norbert Herzig
, Prof. Dr. Simone Briesemeister
Rn. 148
Stand: EL 37 – ET: 09/2022
Während in der Ansatzfrage mit der VG-Fiktion des GoF durch § 246 Abs. 1 Satz 4 (und der aus dem Vollständigkeitsgebot des § 246 Abs. 1 Satz 1 resultierenden Aktivierungspflicht) sowie der steuerlichen Qualifikation des entgeltlich erworbenen GoF als immaterielles WG (vgl. BFH, Urteil vom 24.03.1987, I R 202/83, BStBl. II 1987, S. 70; BFH, Urteil vom 12.07.2007, X R 5/05, BStBl. II 2007, 959; Schmidt: EStG (2022), § 5, Rn. 222f.) im Ergebnis Parallelität zwischen Handels- und Steuerrecht besteht, weicht die planmäßige (Folge-)Bewertung i. d. R. ab.
Rn. 149
Stand: EL 37 – ET: 09/2022
Der derivative GoF ist handelsrechtlich als zeitlich begrenzt nutzbarer fiktiver VG (vgl. § 246 Abs. 1 Satz 4) nach Maßgabe seiner geschätzten individuellen betrieblichen ND und Ausrichtung der AfA-Methode am erwarteten Entwertungsverlauf abzuschreiben. Die ND ist unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und technischer Gegebenheiten zu schätzen. Ist sie nicht zuverlässig bestimmbar, ordnet § 253 Abs. 3 Satz 4 die planmäßige AfA über einen Zeitraum von zehn Jahren an (vgl. Theile, BBK 2015, S. 642 (643): Regelfall). Der Gesetzgeber nutzt damit den durch Art. 12 Abs. 11 der Bilanz-R 2013/34/EU (ABl. EU, L 182/19ff. vom 26.06.2013) vorgegebenen Spielraum von mindestens fünf, max. zehn Jahren max. aus (vgl. dazu BT-Drs. 23/15, S. 67). § 285 Nr. 13 fordert für KapG sowie denen gleichgestellte PersG i. d. S. § 264a eine Erläuterung des Zeitraums, über den ein entgeltlich erworbener GoF abgeschrieben wird, bei Rückfall auf die Zehnjahresfrist des § 253 Abs. 3 Satz 4 ist der Verweis hinreichend, dass die voraussichtliche ND nicht verlässlich geschätzt werden kann (vgl. Theile, BBK 2015, S. 642 (646)).
Rn. 150
Stand: EL 37 – ET: 09/2022
Steuerlich ist der planmäßig...