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B. Wesentliche Abweichungen nach IFRS

Thomas Richter , Thomas Richter
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Rn. 75

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Die im HGB im Kontext von Treuhandverhältnissen wichtige Frage der subjektiven Zurechenbarkeit respektive des wirtschaftlichen Eigentums lässt sich allg. dem Rahmenkonzept (RK) der IFRS entnehmen, das die grds. Ausrichtung der IFRS-RL definiert (vgl. Pellens et al. (2021), S. 90f.). Um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild zu vermitteln, sind Informationen inkl. der RL-Methoden auf eine Weise darzulegen, die u. a. die Forderung nach Verlässlichkeit (reliability) als qualitative Anforderung an einen IFRS-Abschluss erfüllen (vgl. IAS 1.17(b); IAS 8.6C(b) i. d. F. des ED/2019/7). Hierzu zählt der Grundsatz "substance over form", wonach gemäß RK.2.12 (2018) "financial information must not only represent relevant phenomena, but it must also faithfully represent the substance of the phenomena that it purports to represent. In many circumstances, the substance of an economic phenomenon and its legal form are the same. If they are not the same, providing information only about the legal form would not faithfully represent the economic phenomenon".

Im Gegensatz zu Leasinggeschäften, die in IFRS 16 eine Konkretisierung finden, unterbleibt ein konkreter Transfer des Grundsatzes "substance over form" auf die bilanzielle Behandlung von Treuhandverhältnissen. Allerdings verweist IAS 1.17(a) (bzw. IAS 8.6C(a) i. d. F. des ED/2019/7) auf IAS 8, der dem Bilanzierenden bei Fehlen eines spezifischen IFRS eine entsprechende Unterstützung liefern soll. IAS 8.10(b)(ii) legt dabei fest, dass die Geschäftsleitung bei Fehlen eines für einen Geschäftsvorfall einschlägigen IFRS u. a. darüber zu entscheiden hat, welche RL-Methode zu entwickeln und anzuwenden ist, um Informationen zu generieren, die verlässlich sind, so dass der wirtschaftliche Gehalt ...

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