Rn. 27b
Stand: EL 46 – ET: 06/2025
Nach Anzeige der entstandenen Leistungsforderung beim Factor und dessen Annahmeerklärung über den Ankauf der entstandenen Forderung erfolgt beim Factor eine Buchung der angekauften Forderung auf einem spezifischen Abrechnungskonto des Factoring-Kunden (sog. Factoring-Konto). Beim Factoring-Kunden selbst erfolgt dann eine Umbuchung der abgetretenen Forderung auf ein sog. Factoring-Kontokorrent:
| Factoring-Kontokorrent |
1.000 |
an |
Debitor |
1.000 |
Das seitens des Factors geführte Abrechnungskonto beinhaltet sämtliche Beträge, über die der Factoring-Kunde verfügen kann, mithin
- alle bevorschussten Forderungen abzgl. der Sicherungseinbehalte,
- durch Zahlungseingang beim Factor frei werdende Sicherungseinbehalte,
- Zahlungseingänge auf Forderungen, die vom Factor nicht bevorschusst worden sind (Fälligkeits-Factoring).
Diese Verfügbarkeit reduziert sich insbesondere um
- die Auszahlung des Factors auf die Geschäftsbankkonten des Factoring-Kunden,
- Forderungen, für die das Limit gestrichen worden ist,
- Factoring-Gebühren als Entgelt für die Tätigkeit des Factors und ggf. die Delkredereübernahme,
- Zinsen für die Zeit von der Verfügung über das Guthaben beim Factor bis zum Eingang der Zahlung durch den Debitor beim Factor bzw. im Delkrederefall bis zum Selbsteintritt des Factors (nicht bei Fälligkeits-Factoring),
- gemäß Factoring-Vertrag vom Factoring-Kunden zu tragende sonstige Kosten (Telefon, Auskünfte etc.).
Tritt beim echten Factoring der Delkrederefall (Ausfall der angekauften Forderung) ein, mindert sich der Ankaufspreis regelmäßig um den USt-Erstattungsanspruch, den der Factoring-Kunde geltend machen kann. Dies schlägt sich entsprechend im Abrechnungskonto nieder.
Nimmt man bspw. einen Sicherungseinbehalt von 10 %, eine Factoring-Gebühr von 1,5 % sowie ei...