Thomas Richter
, Thomas Richter
Rn. 15
Stand: EL 40 – ET: 09/2023
Ein zentrales Problem der Treuhandschaft ist der Schutz des Treuhandvermögens gegen Zugriffe der Gläubiger des Treuhänders und des Treugebers. Da bei einem Treuhandverhältnis "im rechtlichen Sinne" das Eigentum am Treugut auf den Treuhänder übergeht, die Rechtsstellung des Treuhänders nach außen also unbeschränkt ist und die Geschäftspartner und Gläubiger des Treuhänders die schuldrechtlichen Beziehungen des Innenverhältnisses zwischen dem Treuhänder und Treugeber nicht erkennen können, stellt sich die Frage nach den Ansprüchen dieser Personen, die auf die Verfügungsmacht des Treuhänders vertraut haben.
Zu unterscheiden ist zwischen den Ansprüchen der Gläubiger des Treuhänders und des Treugebers einerseits sowie zwischen uneigennütziger Verwaltungstreuhand und eigennütziger Sicherungstreuhand andererseits. Es ergeben sich mithin vier Fallkonstellationen.
aa) Schutz gegen Zugriff der Gläubiger des Treuhänders
Rn. 16
Stand: EL 40 – ET: 09/2023
Bei der uneigennützigen Verwaltungstreuhand gehört das Treugut wirtschaftlich zum Vermögen des Treugebers. Folglich hat der Treugeber bei Insolvenz des Treuhänders ein Aussonderungsrecht des Treuhandvermögens (vgl. § 47 InsO). Im Fall der Zwangsvollstreckung in das Treugut durch Gläubiger des Treuhänders kann der Treugeber der Pfändung von Treugut widersprechen. Durch die Möglichkeit der "Drittwiderspruchsklage" nach § 771 ZPO kann er erreichen, dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt und die Pfändung aufgehoben wird.
Rn. 17
Stand: EL 40 – ET: 09/2023
Bei der eigennützigen Sicherungstreuhand stehen dem Treugeber (Sicherungsgeber = Kreditnehmer) die Rechte nach § 47 InsO und § 771 ZPO dann zu, wenn er den Treuhänder (Sicherungsnehmer = Kreditgeber) wegen dessen Forderung befriedigt hat und somit entweder die auflösende Bedingung des Treuhandverhältnis...