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aaa) Grundlagen

Dipl.-Ök. Heinz-Hermann Hellen, Dr. Martin Vosseler
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Rn. 64

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Bei einem Leasingvertrag handelt es sich, wie bereits erläutert (vgl. HdR-E, Kap. 6, Rn. 18), um ein schwebendes Geschäft. Der Leasinggeber darf daher nach den geltenden Grundsätzen (vgl. HdR-E, Kap. 6, Rn. 19ff.) seinen Zahlungsanspruch gegenüber dem Leasingnehmer erst dann als Forderung aktivieren, wenn er seine Sach- oder Dienstleistung erbracht hat (vgl. zum Realisationszeitpunkt allg. Beck Bil-Komm. (2022), § 247 HGB, Rn. 80; HdR-E, HGB § 252, Rn. 91ff.). Bei Dauerschuldverhältnissen, unter die Leasingverträge zu subsumieren sind, erfolgt eine Realisierung des Gesamtertrags nicht erst zum Ende der Vertragslaufzeit, also sobald der Leasinggeber seine Leistung (Nutzungsüberlassung des Leasinggegenstands) vollständig erbracht hat; vielmehr werden die Erträge aus dem Dauerschuldverhältnis pro rata temporis im Verhältnis zur erbrachten Teilleistung – i. d. R. entsprechend den vereinbarten Zahlungen auf linearer Basis – vereinnahmt. Der Leasinggeber erbringt seine Leistung kontinuierlich über die Laufzeit des Vertrags, so dass kein die Realisierung final verursachender Erfüllungszeitpunkt definiert werden kann (vgl. BFH, Urteil vom 20.05.1992, X R 49/89, BStBl. II 1992, S. 904 (906); HdJ, Abt. I/8 (2020), Rn. 115; Beck Bil-Komm. (2022), § 252 HGB, Rn. 63; HdR-E, HGB § 252, Rn. 95; ausführlich zum Realisationszeitpunkt bei Leasingverträgen Helmschrott (1997), S. 152ff.). "[B]ezüglich noch nicht erbrachter Teilleistungen ist das Bestehen eines schwebenden Geschäfts anzunehmen, mit der Folge, dass die auf sie entfallenden Erträge (noch) nicht realisiert sind" (HdR-E, HGB § 252, Rn. 95).

 

Rn. 65

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Der Fälligkeitszeitpunkt der Leasingraten, der in praxi meist der Ertragsvereinnahmung und der Forderungsaktivierung zugrunde ge...

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