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aa) Steuerliche Leasingerlasse im Überblick

Dipl.-Ök. Heinz-Hermann Hellen, Dr. Martin Vosseler
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Rn. 26

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

In der RegB zu § 246 Abs. 1 Satz 2 wird explizit auf die Bedeutung der sog. steuerlichen Leasing­erlasse hingewiesen, die zur inhaltlichen Ausfüllung der wirtschaftlichen Zurechnung konkrete Anhaltspunkte für die Beurteilung einer – ggf. typisierten – Verteilung der wesentlichen Chancen und Risiken i. R.e. Leasingvertrags geben (vgl. BT-Drs. 16/10067, S. 47; zum prinzipiellen Gleichlauf von handels- und steuerrechtlicher Zurechnung ausführlich HdR-E, Kap. 6, Rn. 24).

Im Einzelnen handelt es sich bei den steuerlichen Leasingerlassen um folgende vier BMF-Schreiben:

(1) BMF, Schreiben vom 19.04.1971, IV B/2 – S 2170–31/71, BStBl. I 1970, S. 264ff. (sog. Mobilien-Vollamortisationserlass);
(2) BMF, Schreiben vom 21.03.1972, IV B 2 – S 2170–11/72, BStBl. I 1972, S. 188f. (sog. Immobilien-Vollamortisationserlass);
(3) BMF, Schreiben vom 22.12.1975, IV B 2 – S 2170–161/75, DB 1976, S. 172f. (sog. Mobilien-Teilamortisationserlass);
(4) BMF, Schreiben vom 23.12.1991, IV B 2 – S 2170–115/91, BStBl. I 1992, S. 13ff. (sog. Immobilien-Teilamortisationserlass).

Die Erlasse stellen Verwaltungsanweisungen dar, von denen nach dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung bei gleichem Sachverhalt nicht zum Nachteil des Steuerpflichtigen abgewichen werden darf (vgl. Vosseler (2012), S. 138, sowie zur großen Bedeutung für die Rechtssicherheit in der Leasingpraxis Ullrich (1998), Rn. 20). Sofern die vertraglichen Gestaltungen von den in den Erlassen geregelten abweichen, erfolgt die Beurteilung nach den allg. Zurechnungsgrundsätzen (vgl. ausführlich HdR-E, Kap. 6, Rn. 23ff.).

 

Rn. 27

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Inhaltlich enthalten die Erlasse in erster Linie Hinweise zur Konkretisierung und Quantifizierung der von Rspr. und Gesetzgeber eher abstrakt formulierten ...

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