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aa) Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens

Prof. Dr. Norbert Herzig , Prof. Dr. Simone Briesemeister
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Rn. 201

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Für in der Entwicklungsphase anfallende HK besteht handelsrechtlich ein Aktivierungswahlrecht (vgl. § 255 Abs. 2a i. V. m. § 248 Abs. 2 Satz 1), für Forschungskosten ein Aktivierungsverbot. Darüber hinaus dürfen selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle VG des AV nicht aktiviert werden (vgl. § 248 Abs. 2 Satz 1). Gewinne aus der Aktivierung selbst geschaffener immaterieller VG des AV sind nach Maßgabe des § 268 Abs. 8 ausschüttungsgesperrt. Aus dem handelsrechtlichen Aktivierungswahlrecht folgt nach den Rspr.-Grundsätzen des GrS im Grundsatz steuerlich eine Aktivierungspflicht (vgl. BFH, Beschluss vom 03.02.1969, GrS 2/68, BStBl. II 1969, S. 291, HdR-E, Kap. 3, Rn. 91). Durch das steuerliche Aktivierungsverbot des § 5 Abs. 2 EStG wird diese Rechtsfolge außer Kraft gesetzt; handelsrechtlich wahlweise aktivierbare HK für selbst erstellte immaterielle VG des AV werden steuerlich stets unmittelbar aufwandswirksam. Diese Vorschrift entsprach bis zur Verabschiedung des BilMoG dem handelsrechtlichen Aktivierungsverbot des § 248 Abs. 2 (a. F.) und besaß für Steuerpflichtige, die bereits über den Maßgeblichkeitsgrundsatz an § 248 Abs. 2 (a. F.) gebunden waren, lediglich klarstellenden Charakter (vgl. Knobbe-Keuk (1993), S. 21), statuiert seither aber in einer zentralen Bilanzierungsfrage eine explizite Abweichung zwischen HB und StB, wenn das handelsrechtlich eröffnete Aktivierungswahlrecht in Anspruch genommen wird. Die Dauer einer insoweit bestehenden Abweichung erstreckt sich mit Umsetzung des BilRUG für VG, deren ND nicht verlässlich geschätzt werden kann, durch Vorgabe einer zehnjährigen typisierten ND (vgl. § 253 Abs. 3 Satz 4) vorbehaltlich der Vornahme außerplanmäßiger AfA auf diese Zeit...

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